Nutzungsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Nutzungsbedingungen
Letzte Aktualisierung: 22. April 2024
Definitionen
1.1 "GTC" sind in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" sind in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analytics" sind in Abschnitt 6.5 definiert
1.4 "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bedeutet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, bezüglich der Funktionen, Merkmale und der Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.8 Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert.
1.9 Handlung" bedeutet sowohl eine Handlung als auch eine Unterlassung.
1.10 "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert.
1.11 "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert.
1.12 "Offenlegende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.13 "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam.
1.14 "Vertreter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert.
1.15 "SaaS" bedeutet Software als Dienstleistung.
1.16 "Dienste" sind in Abschnitt 3.3 definiert.
1.17 "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert.
1.18 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert.
1.19 "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.20 "Vorhandene Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 “Erfüllungsgehilfen” sind in Abschnitt 11.1 definiert.
1.22 “BGB” ist in Abschnitt 10.1 definiert.
1.23 “DPA” ist in Abschnitt 12.2 definiert
Umfang, Rangfolge der Vertragsdokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("GTC") gelten für die von Beam AI Inc., 447 Broadway, 10013 New York, US ("Beam") erbrachten SaaS-Dienste sowie für alle weiteren zwischen Beam und dem Kunden vereinbarten Dienste. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam, selbst wenn Beam diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn Beam mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, ohne den vom Kunden angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3 Die folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der "Vertrag") gilt: das Vertragsformular; die Serviceliste; die Vereinbarung zur Datenverarbeitung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart), diese GTC. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gehen die zuerst in der Rangfolge aufgeführten Dokumente denen in der Reihenfolge nachfolgender Dokumente vor. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das jüngere Dokument gegenüber dem älteren Vorrang.
Dienstleistungsbeschreibung, Inbetriebnahme
3.1 Beam bietet Anwendungen an, die es Unternehmen und Unternehmensgruppen ("Kunden") ermöglichen, personenbezogene Daten und personenbezogen identifizierbare Informationen zu sammeln, diese Daten zu verwalten, Datenschutzanforderungen umzusetzen und relevante Prozesse zu automatisieren, um die rechtliche Konformität und Sicherheit im Umgang mit diesen Daten zu erhöhen.
3.2 Zusätzliche Dienstleistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienst werden von Beam nur insoweit erbracht, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen und nicht als Werkverträge erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den im Vertragsformular genannten Dokumenten enthalten, einschließlich der Serviceliste und diesen GTC. "Dienste" sind alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Supportdienste, die von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung erbracht werden. Beam ist nicht verpflichtet, Dienste oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Der Auftrag für die Bereitstellung der Anwendung und anderer Dienste erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden den webbasierten Zugang zur Anwendung zur Verfügung stellt.
4.2 Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Servicelevel sind im vereinbarten Dienstplan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm verwaltete Anwendung (On-Premise) entscheidet, basieren die Funktionalität und der Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Auslieferung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam zur Nutzung, Hosting oder Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung bereitgestellt sowie dem Kunden in elektronischer Form übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Modifikationen informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder auf andere von Beam gewählte Kommunikationsformen mitgeteilt. Wenn durch die Modifikation die Anwendung für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke des Kunden nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt genutzt werden kann, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als erheblich, wenn die Anwendung für die Zwecke des Kunden, die für Beam erkennbar geworden sind und zur Grundlage des Vertrags wurden, nicht mehr geeignet ist. Der Kunde muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb von [einem (1) Monat] nach Kenntnis von der geplanten Modifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation wirksam wird, frühestens jedoch mit dem Eingang der Kündigung bei Beam. Die besondere Kündigung wird nicht wirksam, wenn Beam davon absieht, die Modifikation der Anwendung umzusetzen.
Ort und Zeit der Leistungserbringung
5.1 Der Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der den Betrieb der Anwendung betreibenden Server. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienste am Sitz von Beam oder dessen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine zur Implementierung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine für Beam nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls dienen die Termine als Planungsparameter für Beam.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienste. Alle mit der Anwendung verbundenen oder sich daraus ergebenden geistigen Eigentumsrechte ("Neue Rechte") gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderen Eingaben des Kunden, der Benutzer oder Dritter beruhen. Neue Rechte schließen Kundendaten, die über die Anwendungen verarbeitet werden, nicht ein. Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Kunden im Verhältnis zu Beam das ausschließliche Recht an den oben genannten Kundendaten zu.
6.1.2 In keinem Fall erhält der Kunde exklusive Nutzungsrechte an vorhandenen Komponenten. "Vorhandene Komponenten" bedeuten neben der Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder andere Arbeitsergebnisse, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt Eigentümer der Vorhandenen Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Anwendung und zugehörige Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke für die Dauer des Vertrags zu nutzen. Weitere Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstplan. Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine eingeschränkte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die berechtigten Benutzer und/oder Anwendungsbereiche der Anwendung vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Im Fall, dass der vereinbarte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wurde im jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle vereinbart, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich auf die zwischen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang stützt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Anwendung ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke daraus zu erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation für die interne Nutzung in dem Maße kopiert werden darf, wie es erforderlich ist, eine Anwendung in einer Weise zu verwenden, die gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere die Übertragung von Informationen und Daten, die illegal oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen könnten, oder die den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen können. Der Kunde haftet für die Handlungen von Nutzern, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, wie für eigene Handlungen.
6.3 Ergebnisse anderer Dienste
6.3.1 Im Hinblick auf andere Ergebnisse von Beam-Dienste wird dem Kunden das nicht ausschließliche und dauerhafte Recht gewährt, diese Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen.
6.4 Analysedaten
6.4.1 Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Benutzer verwendet werden („Analytics“). Die Daten werden anonymisiert und für die Analytics aggregiert, so dass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analytics-Daten werden für [Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenintegritätsüberprüfungen, die Erstellung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking ] verwendet. Die Analytics und der Anonymisierungsprozess werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Voraus nach Kalendermonat abgerechnet. Beginnt oder endet eine Dienstleistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig abgerechnet.
7.1.2 Auf Zeit- und Materialbasis vergütete Dienstleistungen werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nachträglich nach Kalendermonat abgerechnet.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und sonstigen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen: a. Beam ist berechtigt, Vergütungssätze mit einer Vorankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Anpassungsmitteilung an den Kunden in einem angemessenen Umfang zu ändern, um Kostensteigerungen und funktionale Erweiterungen auszugleichen. b. Im Zweifel ist die Anpassung der Vergütungssätze angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5 % erhöht werden. c. Ist die Anpassung nicht angemessen, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht rechtzeitig aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt des Widerspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienste
7.2.1 Werden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung im Allgemeinen nach der Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die nach Zeit- und Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam oder im Vertrag angegebenen Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Wenn Umsatzsteuer anfällt, wird zum Zeitpunkt der Lieferung die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum angegebenen Nettopreis hinzugerechnet.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes zu berechnen.
7.3.3 Beam wird dem Kunden nach eigenem Ermessen die Rechnung per Post zusenden oder die Rechnungen elektronisch an den Kunden übermitteln (z. B. im PDF-Format per E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
7.3.4 Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen und nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche als Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kooperationspflichten des Kunden
8.1 Die allgemeinen Kooperationspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitere Kooperationspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde wird im erforderlichen Umfang und kostenlos bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mitwirken. Insbesondere stellt der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, die Beam zur Ausführung des Vertrags benötigt.
8.3 Der Kunde informiert sich und hält sich über die wesentlichen funktionalen Merkmale der Anwendung sowie deren technischen Anforderungen (z. B. hinsichtlich Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) informiert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die IT-Systeme des Kunden die technischen Anforderungen erfüllen und auf dem neuesten Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen nicht unterstützten oder unaktuellen Internet-Browser verwendet.
8.4 Der Kunde ist alleinverantwortlich für seine IT-Infrastruktur. Insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt alle Aufwendungen für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die damit verbundenen Services seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke genutzt werden können. Der Kunde wird überprüfen, dass die Art und Weise, wie Beam die relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die für den Kunden gelten, anwendet, mit der Interpretation und Rechtsauffassung des Kunden übereinstimmt.
8.6 Verwendet der Kunde Software, die nicht von Beam bereitgestellt wird, stellt der Kunde sicher, dass er alle Nutzungsrechte an solcher Software hat, die er im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Beam nutzt.
8.7 Der Kunde behandelt seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich. Der Kunde ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführten Handlungen auf einem Benutzerkonto. Der Kunde haftet gegenüber Beam für Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde trifft angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, dass die Anwendung nicht funktioniert oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang führt der Kunde regelmäßig Datenprüfungssicherungen durch. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die von ihm in der Anwendung geposteten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Hochladen von Informationen und Dokumenten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
8.10 Werden Dateien hochgeladen, stellt der Kunde sicher, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam übernimmt keine Verantwortung für den erfolgreichen Upload der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, unrechtmäßige Drohungen, verleumderische Kritiken oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch andere Verletzungen der Rechte Dritter sind ebenso verboten wie die Bereitstellung von strafrechtlich oder anderweitig unrechtmäßigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Benutzer entgegen dieser Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Wenn der Kunde die erforderlichen Kooperationspflichten nicht einhält oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, entfällt die Leistungspflicht von Beam in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Bereitstellung der Dienste von Beam von der vorherigen Erfüllung der Kooperationspflichten des Kunden abhängig ist. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für zusätzlichen Aufwand zu verlangen, der durch eine fehlende oder verspätete Handlung der Zusammenarbeit entstanden ist.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Behauptet ein Dritter, dass die Nutzung der Anwendung die Rechte eines Dritten verletzt, wird der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und detailliert informieren. Wenn der Kunde die Nutzung der Anwendung einstellt, um den Schaden zu mindern oder aus anderen Gründen, informiert der Kunde den Dritten darüber, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis der angeblichen Verletzung von Schutzrechten darstellt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und die angebliche Rechtsverletzung zu bestreiten oder eine wirtschaftlich vernünftige Einigung zu erzielen.
Gewährleistung
10.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienste, Beratung, Schulung und Datenexportdienste) dem Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (“BGB”). Wird eine Leistung nicht vertragsgerecht erbracht und ist Beam dafür verantwortlich, ist Beam verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Reklamation des Kunden.
10.2 Alle Angaben zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Garantie vereinbart wurde. Eine bestimmte Qualität der Dienstleistung kann nicht aus Werbematerial oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht ausdrücklich von Beam schriftlich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten abweichend von Abschnitt 10.1 für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Funktionsstörungen sind schriftlich unter nachvollziehbarer Beschreibung des fehlerhaften Betriebsmodus, soweit möglich, mit Unterlagen zur Veranschaulichung der Mängel, zu melden. Die Mängelanzeige muss die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Prüfung und Mängelanzeige bleiben unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewähr für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen von Beam nicht unterstützten oder nicht aktuellen Web-Browser verwendet.
10.3.3 Ein wesentlicher Mangel liegt nur vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Bei einem wesentlichen Mangel ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der von Beam geplanten Versionen, Updates und Upgrades zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten aufzeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.3.5 Bei Rechtsmängeln beschafft Beam nach eigener Wahl entweder (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistung oder (ii) verändert die Dienstleistung so, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung ungültig wird, der vertragliche Gebrauch des Kunden jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6 Ein Recht zur Selbsthilfe, insbesondere gemäß § 536a Absatz 2 BGB, besteht nicht.
10.3.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Funktionsstörungen darauf zurückzuführen sind, dass a. der Kunde oder die vom Kunden autorisierten Benutzer die Anwendung unsachgemäß verwendet haben, wobei eine unsachgemäße Verwendung insbesondere dann vorliegt, wenn die Dienstleistung nicht gemäß der vorliegenden Dokumentation genutzt wird. b. der Kunde hat keine Kooperationspflichten auch nicht rechtzeitig erfüllt.
10.3.8 Leistet Beam Dienste zur Fehlersuche oder -beseitigung ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine aufwandsbezogene Vergütung in einem angemessenen Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn kein reproduzierbare wesentlicher Mangel vorliegt oder wenn sich die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.7 ausschließt oder sich später herausstellt, dass kein Mangel vorhanden war.
10.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstands. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit verursacht wurde, wenn es aufgrund eines Mangels, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gekommen ist oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Für alle Haftungsansprüche und verschwendete Aufwendungen gelten ausschließlich Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, (Personen, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig sind), Beauftragte, Benutzer und Vertreter in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Haftungsbeschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung wesentlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letzteren Fall ist die Haftung von Beam jedoch auf den typischen vertraglichen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, die nicht unter diese Sätze fallen.
11.2.3 Die Haftung für Schadensersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen ist pro Fall der Verletzung auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder 25.000 EUR beschränkt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Ist jedoch die Vertragslaufzeit kürzer als ein Jahr, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlten Vergütungen übersteigen den hier ausdrücklich quantifizierten Haftungshöchstbetrag. Im Falle mehrerer Verletzungen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, falls die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder auf 50.000 EUR begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht erstattet. Im Fall eines Datenverlusts ersetzt Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
11.2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
11.2.6 Soweit die Haftung gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, “Erfüllungsgehilfen” und Beauftragten von Beam sowie alle Unterauftragnehmer von Beam.
11.2.7 Die Haftungsausschlüsse gemäß Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für ein Versäumnis oder eine Verzögerung seiner Erfüllung gemäß dem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf COVID-19 und neue Mutationen), Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen von Gerichten und/oder Behörden, soweit diese nicht auf Verschulden der Partei zurückzuführen sind, deren Leistung nicht erfolgt oder verzögert ist.Die Umstände, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts 11.3. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle einer Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Vertragsschluss, die Beeinträchtigungen der Leistungserbringung dadurch so gering wie möglich zu halten. Die jeweilige Partei ist nur von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Verschärfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befreit, soweit die Erbringung der Dienstleistung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.
11.4 Verjährung
11.4.1 Im Fall der Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschaden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Schadensersatzansprüche oder Erstattungsansprüche für vergebliche Aufwendungen des Anspruchstellers im Fall der vertraglichen und außervertraglichen Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis oder zumindest bei sorgfaltspflichtiger Unkenntnis der anderen Partei von der Pflichtverletzung der anderen Partei hat. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstand.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit notwendig für diesen Zweck - für die Inanspruchnahme vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet Informationen im Sinne von Satz 2, die von einer Partei ("offenbarende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei") offenbart werden oder auf andere Weise der empfangenden Partei im Rahmen des Projekts zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme vor oder nach Vertragsschluss bekannt werden und ob sie der Eigentümerschaft an geistigem Eigentum unterliegen. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Bedingungen gemäß diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Prognosen, Umsatzschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) Arbeiten in Bearbeitung, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die empfangende Partei nachweise können (i) vor der Zeit der Offenlegung durch die Offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar waren, (ii) nach der Offenlegung durch die Offenlegende Partei der Empfangenden Partei ohne Handlung oder Untätigkeit der Empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar wurden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegende Partei bereits im Besitz der Empfangenden Partei befanden, (iv) von der Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bezogen wurden oder (v) von der Empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei ohne Bezugnahme oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei eigenständig entwickelt wurden.
12.1.4 Falls die Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nachzukommen, und die Offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen, sobald und soweit rechtlich zulässig. Die Parteien unterstützen einander, soweit gesetzlich möglich, um eine Offenlegung zu vermeiden.
12.1.5 Die empfangende Partei behandelt alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und übt einen angemessenen Grad an Sorgfalt aus, jedoch mindestens denselben Grad an Sorgfalt, den sie im Hinblick auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ausübt. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, an Dritte weitergeben (sofern nicht anders im Vertrag vorgesehen). Jede Partei ist verantwortlich für jeden Verstoß gegen diesen Vertrag durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter ("Vertreter"), unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter gemäß diesem Vertrag berechtigt waren, solche Informationen zu empfangen.
12.2 Datenschutz
Ferner verpflichten sich die Parteien, die DPA gemäß den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts unter https://beam.ai/legal/data-security zu erfüllen. Fallen die von Beam gemäß dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Datenverarbeitung (“DPA”), die Beam dem Kunden zur Verfügung stellt.
12.3 Benennung als Kooperationspartner
Die Parteien können die andere Partei in der Presse, in Produktbroschüren, Finanzberichten, auf ihren jeweiligen Websites und in Informationsbroschüren benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Ermächtigung jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.
Laufzeit des Vertrags und Folgen der Kündigung
13.1 Der Vertrag läuft für die im Vertragsformular angegebene Dauer.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungserklärungen können schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden.
13.4 In allen Fällen der Kündigung des Vertrags - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung sofort einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags erhält der Kunde die Möglichkeit, die in der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem standardmäßigen Format zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Beam die noch in der Anwendung vorhandenen Daten des Kunden, sofern ihre Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich ist.
13.6 Im Falle, dass der Vertrag zwischen den Parteien beendet wird - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - gelten die Bestimmungen weiterhin, die nach ihrem Zweck und Inhalt eine weitere Anwendung nach der Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten rechtfertigen. Dies schließt insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser GTC ein: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen der GTC: Änderungen dieser GTC werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor ihrem vorgeschlagenen Wirksamkeitsdatum in Textform angeboten. Das Einverständnis des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht schriftlich vor dem vorgeschlagenen Inkrafttretungstermin der Änderungen mitteilt. Beam weist in der Mitteilung auf diesen Genehmigungseffekt hin. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht durch eine Änderung dieser GTC erlangt werden.
14.2 Schriftform: Mit Ausnahme von Einzelvereinbarungen müssen alle gültigen Absichtserklärungen, die für den Vertrag und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines rechtlichen Verhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen relevant sind, schriftlich erfolgen, sofern nicht anders in diesen GTC vorgesehen. Die schriftliche Form kann auch durch den Austausch von Briefen oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übertragung gescannter Unterschriften via E-Mail) erfüllt werden.
14.3 Abtretung: Ohne Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag oder einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte weder abtreten noch übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Beam kann den Vertrag einem mit Beam verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz (“AktG”) oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übertragen werden sollen, abtreten.
14.4 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund auch immer unwirksam werden oder sollte es Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags geben, wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen des Vertrags hiervon nicht berührt.
14.5 Rechtswahl und Gerichtsstand: Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Bestimmungen des Kollisionsrechts kommen nicht zur Anwendung. Die Gerichte in Berlin haben die ausschließliche Zuständigkeit.
Definitionen
1.1 "GTC" sind in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" sind in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analytics" sind in Abschnitt 6.5 definiert
1.4 "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bedeutet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, bezüglich der Funktionen, Merkmale und der Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.8 Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert.
1.9 Handlung" bedeutet sowohl eine Handlung als auch eine Unterlassung.
1.10 "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert.
1.11 "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert.
1.12 "Offenlegende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.13 "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam.
1.14 "Vertreter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert.
1.15 "SaaS" bedeutet Software als Dienstleistung.
1.16 "Dienste" sind in Abschnitt 3.3 definiert.
1.17 "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert.
1.18 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert.
1.19 "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.20 "Vorhandene Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 “Erfüllungsgehilfen” sind in Abschnitt 11.1 definiert.
1.22 “BGB” ist in Abschnitt 10.1 definiert.
1.23 “DPA” ist in Abschnitt 12.2 definiert
Umfang, Rangfolge der Vertragsdokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("GTC") gelten für die von Beam AI Inc., 447 Broadway, 10013 New York, US ("Beam") erbrachten SaaS-Dienste sowie für alle weiteren zwischen Beam und dem Kunden vereinbarten Dienste. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam, selbst wenn Beam diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn Beam mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, ohne den vom Kunden angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3 Die folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der "Vertrag") gilt: das Vertragsformular; die Serviceliste; die Vereinbarung zur Datenverarbeitung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart), diese GTC. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gehen die zuerst in der Rangfolge aufgeführten Dokumente denen in der Reihenfolge nachfolgender Dokumente vor. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das jüngere Dokument gegenüber dem älteren Vorrang.
Dienstleistungsbeschreibung, Inbetriebnahme
3.1 Beam bietet Anwendungen an, die es Unternehmen und Unternehmensgruppen ("Kunden") ermöglichen, personenbezogene Daten und personenbezogen identifizierbare Informationen zu sammeln, diese Daten zu verwalten, Datenschutzanforderungen umzusetzen und relevante Prozesse zu automatisieren, um die rechtliche Konformität und Sicherheit im Umgang mit diesen Daten zu erhöhen.
3.2 Zusätzliche Dienstleistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienst werden von Beam nur insoweit erbracht, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen und nicht als Werkverträge erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den im Vertragsformular genannten Dokumenten enthalten, einschließlich der Serviceliste und diesen GTC. "Dienste" sind alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Supportdienste, die von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung erbracht werden. Beam ist nicht verpflichtet, Dienste oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Der Auftrag für die Bereitstellung der Anwendung und anderer Dienste erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden den webbasierten Zugang zur Anwendung zur Verfügung stellt.
4.2 Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Servicelevel sind im vereinbarten Dienstplan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm verwaltete Anwendung (On-Premise) entscheidet, basieren die Funktionalität und der Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Auslieferung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam zur Nutzung, Hosting oder Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung bereitgestellt sowie dem Kunden in elektronischer Form übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Modifikationen informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder auf andere von Beam gewählte Kommunikationsformen mitgeteilt. Wenn durch die Modifikation die Anwendung für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke des Kunden nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt genutzt werden kann, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als erheblich, wenn die Anwendung für die Zwecke des Kunden, die für Beam erkennbar geworden sind und zur Grundlage des Vertrags wurden, nicht mehr geeignet ist. Der Kunde muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb von [einem (1) Monat] nach Kenntnis von der geplanten Modifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation wirksam wird, frühestens jedoch mit dem Eingang der Kündigung bei Beam. Die besondere Kündigung wird nicht wirksam, wenn Beam davon absieht, die Modifikation der Anwendung umzusetzen.
Ort und Zeit der Leistungserbringung
5.1 Der Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der den Betrieb der Anwendung betreibenden Server. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienste am Sitz von Beam oder dessen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine zur Implementierung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine für Beam nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls dienen die Termine als Planungsparameter für Beam.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienste. Alle mit der Anwendung verbundenen oder sich daraus ergebenden geistigen Eigentumsrechte ("Neue Rechte") gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderen Eingaben des Kunden, der Benutzer oder Dritter beruhen. Neue Rechte schließen Kundendaten, die über die Anwendungen verarbeitet werden, nicht ein. Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Kunden im Verhältnis zu Beam das ausschließliche Recht an den oben genannten Kundendaten zu.
6.1.2 In keinem Fall erhält der Kunde exklusive Nutzungsrechte an vorhandenen Komponenten. "Vorhandene Komponenten" bedeuten neben der Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder andere Arbeitsergebnisse, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt Eigentümer der Vorhandenen Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Anwendung und zugehörige Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke für die Dauer des Vertrags zu nutzen. Weitere Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstplan. Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine eingeschränkte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die berechtigten Benutzer und/oder Anwendungsbereiche der Anwendung vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Im Fall, dass der vereinbarte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wurde im jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle vereinbart, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich auf die zwischen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang stützt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Anwendung ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke daraus zu erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation für die interne Nutzung in dem Maße kopiert werden darf, wie es erforderlich ist, eine Anwendung in einer Weise zu verwenden, die gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere die Übertragung von Informationen und Daten, die illegal oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen könnten, oder die den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen können. Der Kunde haftet für die Handlungen von Nutzern, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, wie für eigene Handlungen.
6.3 Ergebnisse anderer Dienste
6.3.1 Im Hinblick auf andere Ergebnisse von Beam-Dienste wird dem Kunden das nicht ausschließliche und dauerhafte Recht gewährt, diese Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen.
6.4 Analysedaten
6.4.1 Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Benutzer verwendet werden („Analytics“). Die Daten werden anonymisiert und für die Analytics aggregiert, so dass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analytics-Daten werden für [Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenintegritätsüberprüfungen, die Erstellung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking ] verwendet. Die Analytics und der Anonymisierungsprozess werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Voraus nach Kalendermonat abgerechnet. Beginnt oder endet eine Dienstleistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig abgerechnet.
7.1.2 Auf Zeit- und Materialbasis vergütete Dienstleistungen werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nachträglich nach Kalendermonat abgerechnet.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und sonstigen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen: a. Beam ist berechtigt, Vergütungssätze mit einer Vorankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Anpassungsmitteilung an den Kunden in einem angemessenen Umfang zu ändern, um Kostensteigerungen und funktionale Erweiterungen auszugleichen. b. Im Zweifel ist die Anpassung der Vergütungssätze angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5 % erhöht werden. c. Ist die Anpassung nicht angemessen, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht rechtzeitig aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt des Widerspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienste
7.2.1 Werden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung im Allgemeinen nach der Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die nach Zeit- und Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam oder im Vertrag angegebenen Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Wenn Umsatzsteuer anfällt, wird zum Zeitpunkt der Lieferung die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum angegebenen Nettopreis hinzugerechnet.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes zu berechnen.
7.3.3 Beam wird dem Kunden nach eigenem Ermessen die Rechnung per Post zusenden oder die Rechnungen elektronisch an den Kunden übermitteln (z. B. im PDF-Format per E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
7.3.4 Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen und nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche als Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kooperationspflichten des Kunden
8.1 Die allgemeinen Kooperationspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitere Kooperationspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde wird im erforderlichen Umfang und kostenlos bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mitwirken. Insbesondere stellt der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, die Beam zur Ausführung des Vertrags benötigt.
8.3 Der Kunde informiert sich und hält sich über die wesentlichen funktionalen Merkmale der Anwendung sowie deren technischen Anforderungen (z. B. hinsichtlich Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) informiert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die IT-Systeme des Kunden die technischen Anforderungen erfüllen und auf dem neuesten Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen nicht unterstützten oder unaktuellen Internet-Browser verwendet.
8.4 Der Kunde ist alleinverantwortlich für seine IT-Infrastruktur. Insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt alle Aufwendungen für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die damit verbundenen Services seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke genutzt werden können. Der Kunde wird überprüfen, dass die Art und Weise, wie Beam die relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die für den Kunden gelten, anwendet, mit der Interpretation und Rechtsauffassung des Kunden übereinstimmt.
8.6 Verwendet der Kunde Software, die nicht von Beam bereitgestellt wird, stellt der Kunde sicher, dass er alle Nutzungsrechte an solcher Software hat, die er im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Beam nutzt.
8.7 Der Kunde behandelt seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich. Der Kunde ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführten Handlungen auf einem Benutzerkonto. Der Kunde haftet gegenüber Beam für Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde trifft angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, dass die Anwendung nicht funktioniert oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang führt der Kunde regelmäßig Datenprüfungssicherungen durch. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die von ihm in der Anwendung geposteten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Hochladen von Informationen und Dokumenten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
8.10 Werden Dateien hochgeladen, stellt der Kunde sicher, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam übernimmt keine Verantwortung für den erfolgreichen Upload der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, unrechtmäßige Drohungen, verleumderische Kritiken oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch andere Verletzungen der Rechte Dritter sind ebenso verboten wie die Bereitstellung von strafrechtlich oder anderweitig unrechtmäßigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Benutzer entgegen dieser Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Wenn der Kunde die erforderlichen Kooperationspflichten nicht einhält oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, entfällt die Leistungspflicht von Beam in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Bereitstellung der Dienste von Beam von der vorherigen Erfüllung der Kooperationspflichten des Kunden abhängig ist. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für zusätzlichen Aufwand zu verlangen, der durch eine fehlende oder verspätete Handlung der Zusammenarbeit entstanden ist.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Behauptet ein Dritter, dass die Nutzung der Anwendung die Rechte eines Dritten verletzt, wird der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und detailliert informieren. Wenn der Kunde die Nutzung der Anwendung einstellt, um den Schaden zu mindern oder aus anderen Gründen, informiert der Kunde den Dritten darüber, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis der angeblichen Verletzung von Schutzrechten darstellt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und die angebliche Rechtsverletzung zu bestreiten oder eine wirtschaftlich vernünftige Einigung zu erzielen.
Gewährleistung
10.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienste, Beratung, Schulung und Datenexportdienste) dem Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (“BGB”). Wird eine Leistung nicht vertragsgerecht erbracht und ist Beam dafür verantwortlich, ist Beam verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Reklamation des Kunden.
10.2 Alle Angaben zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Garantie vereinbart wurde. Eine bestimmte Qualität der Dienstleistung kann nicht aus Werbematerial oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht ausdrücklich von Beam schriftlich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten abweichend von Abschnitt 10.1 für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Funktionsstörungen sind schriftlich unter nachvollziehbarer Beschreibung des fehlerhaften Betriebsmodus, soweit möglich, mit Unterlagen zur Veranschaulichung der Mängel, zu melden. Die Mängelanzeige muss die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Prüfung und Mängelanzeige bleiben unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewähr für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen von Beam nicht unterstützten oder nicht aktuellen Web-Browser verwendet.
10.3.3 Ein wesentlicher Mangel liegt nur vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Bei einem wesentlichen Mangel ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der von Beam geplanten Versionen, Updates und Upgrades zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten aufzeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.3.5 Bei Rechtsmängeln beschafft Beam nach eigener Wahl entweder (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistung oder (ii) verändert die Dienstleistung so, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung ungültig wird, der vertragliche Gebrauch des Kunden jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6 Ein Recht zur Selbsthilfe, insbesondere gemäß § 536a Absatz 2 BGB, besteht nicht.
10.3.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Funktionsstörungen darauf zurückzuführen sind, dass a. der Kunde oder die vom Kunden autorisierten Benutzer die Anwendung unsachgemäß verwendet haben, wobei eine unsachgemäße Verwendung insbesondere dann vorliegt, wenn die Dienstleistung nicht gemäß der vorliegenden Dokumentation genutzt wird. b. der Kunde hat keine Kooperationspflichten auch nicht rechtzeitig erfüllt.
10.3.8 Leistet Beam Dienste zur Fehlersuche oder -beseitigung ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine aufwandsbezogene Vergütung in einem angemessenen Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn kein reproduzierbare wesentlicher Mangel vorliegt oder wenn sich die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.7 ausschließt oder sich später herausstellt, dass kein Mangel vorhanden war.
10.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstands. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit verursacht wurde, wenn es aufgrund eines Mangels, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gekommen ist oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Für alle Haftungsansprüche und verschwendete Aufwendungen gelten ausschließlich Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, (Personen, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig sind), Beauftragte, Benutzer und Vertreter in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Haftungsbeschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung wesentlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letzteren Fall ist die Haftung von Beam jedoch auf den typischen vertraglichen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, die nicht unter diese Sätze fallen.
11.2.3 Die Haftung für Schadensersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen ist pro Fall der Verletzung auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder 25.000 EUR beschränkt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Ist jedoch die Vertragslaufzeit kürzer als ein Jahr, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlten Vergütungen übersteigen den hier ausdrücklich quantifizierten Haftungshöchstbetrag. Im Falle mehrerer Verletzungen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, falls die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder auf 50.000 EUR begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht erstattet. Im Fall eines Datenverlusts ersetzt Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
11.2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
11.2.6 Soweit die Haftung gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, “Erfüllungsgehilfen” und Beauftragten von Beam sowie alle Unterauftragnehmer von Beam.
11.2.7 Die Haftungsausschlüsse gemäß Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für ein Versäumnis oder eine Verzögerung seiner Erfüllung gemäß dem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf COVID-19 und neue Mutationen), Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen von Gerichten und/oder Behörden, soweit diese nicht auf Verschulden der Partei zurückzuführen sind, deren Leistung nicht erfolgt oder verzögert ist.Die Umstände, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts 11.3. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle einer Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Vertragsschluss, die Beeinträchtigungen der Leistungserbringung dadurch so gering wie möglich zu halten. Die jeweilige Partei ist nur von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Verschärfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befreit, soweit die Erbringung der Dienstleistung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.
11.4 Verjährung
11.4.1 Im Fall der Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschaden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Schadensersatzansprüche oder Erstattungsansprüche für vergebliche Aufwendungen des Anspruchstellers im Fall der vertraglichen und außervertraglichen Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis oder zumindest bei sorgfaltspflichtiger Unkenntnis der anderen Partei von der Pflichtverletzung der anderen Partei hat. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstand.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit notwendig für diesen Zweck - für die Inanspruchnahme vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet Informationen im Sinne von Satz 2, die von einer Partei ("offenbarende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei") offenbart werden oder auf andere Weise der empfangenden Partei im Rahmen des Projekts zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme vor oder nach Vertragsschluss bekannt werden und ob sie der Eigentümerschaft an geistigem Eigentum unterliegen. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Bedingungen gemäß diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Prognosen, Umsatzschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) Arbeiten in Bearbeitung, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die empfangende Partei nachweise können (i) vor der Zeit der Offenlegung durch die Offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar waren, (ii) nach der Offenlegung durch die Offenlegende Partei der Empfangenden Partei ohne Handlung oder Untätigkeit der Empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar wurden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegende Partei bereits im Besitz der Empfangenden Partei befanden, (iv) von der Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bezogen wurden oder (v) von der Empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei ohne Bezugnahme oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei eigenständig entwickelt wurden.
12.1.4 Falls die Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nachzukommen, und die Offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen, sobald und soweit rechtlich zulässig. Die Parteien unterstützen einander, soweit gesetzlich möglich, um eine Offenlegung zu vermeiden.
12.1.5 Die empfangende Partei behandelt alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und übt einen angemessenen Grad an Sorgfalt aus, jedoch mindestens denselben Grad an Sorgfalt, den sie im Hinblick auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ausübt. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, an Dritte weitergeben (sofern nicht anders im Vertrag vorgesehen). Jede Partei ist verantwortlich für jeden Verstoß gegen diesen Vertrag durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter ("Vertreter"), unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter gemäß diesem Vertrag berechtigt waren, solche Informationen zu empfangen.
12.2 Datenschutz
Ferner verpflichten sich die Parteien, die DPA gemäß den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts unter https://beam.ai/legal/data-security zu erfüllen. Fallen die von Beam gemäß dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Datenverarbeitung (“DPA”), die Beam dem Kunden zur Verfügung stellt.
12.3 Benennung als Kooperationspartner
Die Parteien können die andere Partei in der Presse, in Produktbroschüren, Finanzberichten, auf ihren jeweiligen Websites und in Informationsbroschüren benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Ermächtigung jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.
Laufzeit des Vertrags und Folgen der Kündigung
13.1 Der Vertrag läuft für die im Vertragsformular angegebene Dauer.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungserklärungen können schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden.
13.4 In allen Fällen der Kündigung des Vertrags - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung sofort einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags erhält der Kunde die Möglichkeit, die in der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem standardmäßigen Format zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Beam die noch in der Anwendung vorhandenen Daten des Kunden, sofern ihre Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich ist.
13.6 Im Falle, dass der Vertrag zwischen den Parteien beendet wird - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - gelten die Bestimmungen weiterhin, die nach ihrem Zweck und Inhalt eine weitere Anwendung nach der Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten rechtfertigen. Dies schließt insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser GTC ein: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen der GTC: Änderungen dieser GTC werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor ihrem vorgeschlagenen Wirksamkeitsdatum in Textform angeboten. Das Einverständnis des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht schriftlich vor dem vorgeschlagenen Inkrafttretungstermin der Änderungen mitteilt. Beam weist in der Mitteilung auf diesen Genehmigungseffekt hin. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht durch eine Änderung dieser GTC erlangt werden.
14.2 Schriftform: Mit Ausnahme von Einzelvereinbarungen müssen alle gültigen Absichtserklärungen, die für den Vertrag und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines rechtlichen Verhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen relevant sind, schriftlich erfolgen, sofern nicht anders in diesen GTC vorgesehen. Die schriftliche Form kann auch durch den Austausch von Briefen oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übertragung gescannter Unterschriften via E-Mail) erfüllt werden.
14.3 Abtretung: Ohne Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag oder einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte weder abtreten noch übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Beam kann den Vertrag einem mit Beam verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz (“AktG”) oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übertragen werden sollen, abtreten.
14.4 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund auch immer unwirksam werden oder sollte es Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags geben, wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen des Vertrags hiervon nicht berührt.
14.5 Rechtswahl und Gerichtsstand: Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Bestimmungen des Kollisionsrechts kommen nicht zur Anwendung. Die Gerichte in Berlin haben die ausschließliche Zuständigkeit.
Definitionen
1.1 "GTC" sind in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" sind in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analytics" sind in Abschnitt 6.5 definiert
1.4 "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bedeutet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, bezüglich der Funktionen, Merkmale und der Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.8 Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert.
1.9 Handlung" bedeutet sowohl eine Handlung als auch eine Unterlassung.
1.10 "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert.
1.11 "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert.
1.12 "Offenlegende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.13 "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam.
1.14 "Vertreter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert.
1.15 "SaaS" bedeutet Software als Dienstleistung.
1.16 "Dienste" sind in Abschnitt 3.3 definiert.
1.17 "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert.
1.18 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert.
1.19 "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert.
1.20 "Vorhandene Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 “Erfüllungsgehilfen” sind in Abschnitt 11.1 definiert.
1.22 “BGB” ist in Abschnitt 10.1 definiert.
1.23 “DPA” ist in Abschnitt 12.2 definiert
Umfang, Rangfolge der Vertragsdokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("GTC") gelten für die von Beam AI Inc., 447 Broadway, 10013 New York, US ("Beam") erbrachten SaaS-Dienste sowie für alle weiteren zwischen Beam und dem Kunden vereinbarten Dienste. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam, selbst wenn Beam diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn Beam mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, ohne den vom Kunden angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3 Die folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der "Vertrag") gilt: das Vertragsformular; die Serviceliste; die Vereinbarung zur Datenverarbeitung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart), diese GTC. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gehen die zuerst in der Rangfolge aufgeführten Dokumente denen in der Reihenfolge nachfolgender Dokumente vor. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das jüngere Dokument gegenüber dem älteren Vorrang.
Dienstleistungsbeschreibung, Inbetriebnahme
3.1 Beam bietet Anwendungen an, die es Unternehmen und Unternehmensgruppen ("Kunden") ermöglichen, personenbezogene Daten und personenbezogen identifizierbare Informationen zu sammeln, diese Daten zu verwalten, Datenschutzanforderungen umzusetzen und relevante Prozesse zu automatisieren, um die rechtliche Konformität und Sicherheit im Umgang mit diesen Daten zu erhöhen.
3.2 Zusätzliche Dienstleistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienst werden von Beam nur insoweit erbracht, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen und nicht als Werkverträge erbracht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den im Vertragsformular genannten Dokumenten enthalten, einschließlich der Serviceliste und diesen GTC. "Dienste" sind alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Supportdienste, die von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung erbracht werden. Beam ist nicht verpflichtet, Dienste oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Der Auftrag für die Bereitstellung der Anwendung und anderer Dienste erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden den webbasierten Zugang zur Anwendung zur Verfügung stellt.
4.2 Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Servicelevel sind im vereinbarten Dienstplan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm verwaltete Anwendung (On-Premise) entscheidet, basieren die Funktionalität und der Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Auslieferung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam zur Nutzung, Hosting oder Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung bereitgestellt sowie dem Kunden in elektronischer Form übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die Modifikationen informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder auf andere von Beam gewählte Kommunikationsformen mitgeteilt. Wenn durch die Modifikation die Anwendung für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke des Kunden nicht mehr oder nur noch erheblich eingeschränkt genutzt werden kann, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als erheblich, wenn die Anwendung für die Zwecke des Kunden, die für Beam erkennbar geworden sind und zur Grundlage des Vertrags wurden, nicht mehr geeignet ist. Der Kunde muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb von [einem (1) Monat] nach Kenntnis von der geplanten Modifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation wirksam wird, frühestens jedoch mit dem Eingang der Kündigung bei Beam. Die besondere Kündigung wird nicht wirksam, wenn Beam davon absieht, die Modifikation der Anwendung umzusetzen.
Ort und Zeit der Leistungserbringung
5.1 Der Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der den Betrieb der Anwendung betreibenden Server. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienste am Sitz von Beam oder dessen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine zur Implementierung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine für Beam nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls dienen die Termine als Planungsparameter für Beam.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienste. Alle mit der Anwendung verbundenen oder sich daraus ergebenden geistigen Eigentumsrechte ("Neue Rechte") gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderen Eingaben des Kunden, der Benutzer oder Dritter beruhen. Neue Rechte schließen Kundendaten, die über die Anwendungen verarbeitet werden, nicht ein. Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Kunden im Verhältnis zu Beam das ausschließliche Recht an den oben genannten Kundendaten zu.
6.1.2 In keinem Fall erhält der Kunde exklusive Nutzungsrechte an vorhandenen Komponenten. "Vorhandene Komponenten" bedeuten neben der Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder andere Arbeitsergebnisse, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt Eigentümer der Vorhandenen Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Anwendung und zugehörige Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke für die Dauer des Vertrags zu nutzen. Weitere Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstplan. Der Kunde verpflichtet sich, den vereinbarten Lizenzumfang einzuhalten, der eine eingeschränkte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die berechtigten Benutzer und/oder Anwendungsbereiche der Anwendung vorsehen kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Im Fall, dass der vereinbarte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wurde im jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung für Fälle vereinbart, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich auf die zwischen den Parteien vereinbarte Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang stützt. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Anwendung ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke daraus zu erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation für die interne Nutzung in dem Maße kopiert werden darf, wie es erforderlich ist, eine Anwendung in einer Weise zu verwenden, die gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere die Übertragung von Informationen und Daten, die illegal oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen könnten, oder die den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen können. Der Kunde haftet für die Handlungen von Nutzern, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, wie für eigene Handlungen.
6.3 Ergebnisse anderer Dienste
6.3.1 Im Hinblick auf andere Ergebnisse von Beam-Dienste wird dem Kunden das nicht ausschließliche und dauerhafte Recht gewährt, diese Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen.
6.4 Analysedaten
6.4.1 Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Benutzer verwendet werden („Analytics“). Die Daten werden anonymisiert und für die Analytics aggregiert, so dass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analytics-Daten werden für [Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenintegritätsüberprüfungen, die Erstellung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking ] verwendet. Die Analytics und der Anonymisierungsprozess werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Voraus nach Kalendermonat abgerechnet. Beginnt oder endet eine Dienstleistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig abgerechnet.
7.1.2 Auf Zeit- und Materialbasis vergütete Dienstleistungen werden vorbehaltlich anderer Vereinbarungen nachträglich nach Kalendermonat abgerechnet.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und sonstigen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen: a. Beam ist berechtigt, Vergütungssätze mit einer Vorankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Anpassungsmitteilung an den Kunden in einem angemessenen Umfang zu ändern, um Kostensteigerungen und funktionale Erweiterungen auszugleichen. b. Im Zweifel ist die Anpassung der Vergütungssätze angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5 % erhöht werden. c. Ist die Anpassung nicht angemessen, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht rechtzeitig aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt des Widerspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienste
7.2.1 Werden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung im Allgemeinen nach der Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die nach Zeit- und Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam oder im Vertrag angegebenen Preisangaben sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Wenn Umsatzsteuer anfällt, wird zum Zeitpunkt der Lieferung die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zum angegebenen Nettopreis hinzugerechnet.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Verzugs Zinsen in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes zu berechnen.
7.3.3 Beam wird dem Kunden nach eigenem Ermessen die Rechnung per Post zusenden oder die Rechnungen elektronisch an den Kunden übermitteln (z. B. im PDF-Format per E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Rechnungsstellung zu.
7.3.4 Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen und nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche als Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Kooperationspflichten des Kunden
8.1 Die allgemeinen Kooperationspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitere Kooperationspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde wird im erforderlichen Umfang und kostenlos bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen mitwirken. Insbesondere stellt der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind, die Beam zur Ausführung des Vertrags benötigt.
8.3 Der Kunde informiert sich und hält sich über die wesentlichen funktionalen Merkmale der Anwendung sowie deren technischen Anforderungen (z. B. hinsichtlich Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) informiert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die IT-Systeme des Kunden die technischen Anforderungen erfüllen und auf dem neuesten Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen nicht unterstützten oder unaktuellen Internet-Browser verwendet.
8.4 Der Kunde ist alleinverantwortlich für seine IT-Infrastruktur. Insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt alle Aufwendungen für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die damit verbundenen Services seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke genutzt werden können. Der Kunde wird überprüfen, dass die Art und Weise, wie Beam die relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, die für den Kunden gelten, anwendet, mit der Interpretation und Rechtsauffassung des Kunden übereinstimmt.
8.6 Verwendet der Kunde Software, die nicht von Beam bereitgestellt wird, stellt der Kunde sicher, dass er alle Nutzungsrechte an solcher Software hat, die er im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Beam nutzt.
8.7 Der Kunde behandelt seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich. Der Kunde ist verantwortlich für alle im Zusammenhang mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführten Handlungen auf einem Benutzerkonto. Der Kunde haftet gegenüber Beam für Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde trifft angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, dass die Anwendung nicht funktioniert oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang führt der Kunde regelmäßig Datenprüfungssicherungen durch. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die von ihm in der Anwendung geposteten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern, etc. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass das Hochladen von Informationen und Dokumenten in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.
8.10 Werden Dateien hochgeladen, stellt der Kunde sicher, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam übernimmt keine Verantwortung für den erfolgreichen Upload der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, unrechtmäßige Drohungen, verleumderische Kritiken oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch andere Verletzungen der Rechte Dritter sind ebenso verboten wie die Bereitstellung von strafrechtlich oder anderweitig unrechtmäßigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Benutzer entgegen dieser Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Wenn der Kunde die erforderlichen Kooperationspflichten nicht einhält oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, entfällt die Leistungspflicht von Beam in dem jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Bereitstellung der Dienste von Beam von der vorherigen Erfüllung der Kooperationspflichten des Kunden abhängig ist. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für zusätzlichen Aufwand zu verlangen, der durch eine fehlende oder verspätete Handlung der Zusammenarbeit entstanden ist.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Behauptet ein Dritter, dass die Nutzung der Anwendung die Rechte eines Dritten verletzt, wird der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und detailliert informieren. Wenn der Kunde die Nutzung der Anwendung einstellt, um den Schaden zu mindern oder aus anderen Gründen, informiert der Kunde den Dritten darüber, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis der angeblichen Verletzung von Schutzrechten darstellt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und die angebliche Rechtsverletzung zu bestreiten oder eine wirtschaftlich vernünftige Einigung zu erzielen.
Gewährleistung
10.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienste, Beratung, Schulung und Datenexportdienste) dem Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (“BGB”). Wird eine Leistung nicht vertragsgerecht erbracht und ist Beam dafür verantwortlich, ist Beam verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine schriftliche Reklamation des Kunden.
10.2 Alle Angaben zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine Garantie vereinbart wurde. Eine bestimmte Qualität der Dienstleistung kann nicht aus Werbematerial oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht ausdrücklich von Beam schriftlich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten abweichend von Abschnitt 10.1 für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Funktionsstörungen sind schriftlich unter nachvollziehbarer Beschreibung des fehlerhaften Betriebsmodus, soweit möglich, mit Unterlagen zur Veranschaulichung der Mängel, zu melden. Die Mängelanzeige muss die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Prüfung und Mängelanzeige bleiben unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewähr für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen von Beam nicht unterstützten oder nicht aktuellen Web-Browser verwendet.
10.3.3 Ein wesentlicher Mangel liegt nur vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Bei einem wesentlichen Mangel ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der von Beam geplanten Versionen, Updates und Upgrades zu beheben. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten aufzeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.3.5 Bei Rechtsmängeln beschafft Beam nach eigener Wahl entweder (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der vereinbarten Dienstleistung oder (ii) verändert die Dienstleistung so, dass der Vorwurf der Rechtsverletzung ungültig wird, der vertragliche Gebrauch des Kunden jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6 Ein Recht zur Selbsthilfe, insbesondere gemäß § 536a Absatz 2 BGB, besteht nicht.
10.3.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Funktionsstörungen darauf zurückzuführen sind, dass a. der Kunde oder die vom Kunden autorisierten Benutzer die Anwendung unsachgemäß verwendet haben, wobei eine unsachgemäße Verwendung insbesondere dann vorliegt, wenn die Dienstleistung nicht gemäß der vorliegenden Dokumentation genutzt wird. b. der Kunde hat keine Kooperationspflichten auch nicht rechtzeitig erfüllt.
10.3.8 Leistet Beam Dienste zur Fehlersuche oder -beseitigung ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine aufwandsbezogene Vergütung in einem angemessenen Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn kein reproduzierbare wesentlicher Mangel vorliegt oder wenn sich die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.7 ausschließt oder sich später herausstellt, dass kein Mangel vorhanden war.
10.4 Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstands. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit verursacht wurde, wenn es aufgrund eines Mangels, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gekommen ist oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Für alle Haftungsansprüche und verschwendete Aufwendungen gelten ausschließlich Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, (Personen, die zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung für den Arbeitgeber tätig sind), Beauftragte, Benutzer und Vertreter in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Haftungsbeschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung wesentlich für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist, deren Verletzung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letzteren Fall ist die Haftung von Beam jedoch auf den typischen vertraglichen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, die nicht unter diese Sätze fallen.
11.2.3 Die Haftung für Schadensersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen ist pro Fall der Verletzung auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder 25.000 EUR beschränkt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Ist jedoch die Vertragslaufzeit kürzer als ein Jahr, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlten Vergütungen übersteigen den hier ausdrücklich quantifizierten Haftungshöchstbetrag. Im Falle mehrerer Verletzungen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, falls die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder auf 50.000 EUR begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht erstattet. Im Fall eines Datenverlusts ersetzt Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.
11.2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss bestehende Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
11.2.6 Soweit die Haftung gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, “Erfüllungsgehilfen” und Beauftragten von Beam sowie alle Unterauftragnehmer von Beam.
11.2.7 Die Haftungsausschlüsse gemäß Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für ein Versäumnis oder eine Verzögerung seiner Erfüllung gemäß dem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich, aber nicht beschränkt auf COVID-19 und neue Mutationen), Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen von Gerichten und/oder Behörden, soweit diese nicht auf Verschulden der Partei zurückzuführen sind, deren Leistung nicht erfolgt oder verzögert ist.Die Umstände, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags aufgrund der Corona-Pandemie bestehen, gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts 11.3. Die Vertragspartner verpflichten sich im Falle einer Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie nach Vertragsschluss, die Beeinträchtigungen der Leistungserbringung dadurch so gering wie möglich zu halten. Die jeweilige Partei ist nur von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Verschärfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befreit, soweit die Erbringung der Dienstleistung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.
11.4 Verjährung
11.4.1 Im Fall der Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschaden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Schadensersatzansprüche oder Erstattungsansprüche für vergebliche Aufwendungen des Anspruchstellers im Fall der vertraglichen und außervertraglichen Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsteller Kenntnis oder zumindest bei sorgfaltspflichtiger Unkenntnis der anderen Partei von der Pflichtverletzung der anderen Partei hat. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstand.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit notwendig für diesen Zweck - für die Inanspruchnahme vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" bezeichnet Informationen im Sinne von Satz 2, die von einer Partei ("offenbarende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei") offenbart werden oder auf andere Weise der empfangenden Partei im Rahmen des Projekts zur Kenntnis gelangen, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme vor oder nach Vertragsschluss bekannt werden und ob sie der Eigentümerschaft an geistigem Eigentum unterliegen. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Bedingungen gemäß diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Prognosen, Umsatzschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) Arbeiten in Bearbeitung, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenbarenden Partei erkennbar sind.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die empfangende Partei nachweise können (i) vor der Zeit der Offenlegung durch die Offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar waren, (ii) nach der Offenlegung durch die Offenlegende Partei der Empfangenden Partei ohne Handlung oder Untätigkeit der Empfangenden Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar wurden, (iii) sich zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegende Partei bereits im Besitz der Empfangenden Partei befanden, (iv) von der Empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung bezogen wurden oder (v) von der Empfangenden Partei ohne Bezugnahme auf oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei ohne Bezugnahme oder Nutzung der vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei eigenständig entwickelt wurden.
12.1.4 Falls die Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist, darf die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nachzukommen, und die Offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen, sobald und soweit rechtlich zulässig. Die Parteien unterstützen einander, soweit gesetzlich möglich, um eine Offenlegung zu vermeiden.
12.1.5 Die empfangende Partei behandelt alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und übt einen angemessenen Grad an Sorgfalt aus, jedoch mindestens denselben Grad an Sorgfalt, den sie im Hinblick auf ihre eigenen vertraulichen Informationen ausübt. Die empfangende Partei darf keine vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, an Dritte weitergeben (sofern nicht anders im Vertrag vorgesehen). Jede Partei ist verantwortlich für jeden Verstoß gegen diesen Vertrag durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter ("Vertreter"), unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter gemäß diesem Vertrag berechtigt waren, solche Informationen zu empfangen.
12.2 Datenschutz
Ferner verpflichten sich die Parteien, die DPA gemäß den geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts unter https://beam.ai/legal/data-security zu erfüllen. Fallen die von Beam gemäß dem Vertrag erbrachten Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, schließen die Parteien eine separate Vereinbarung zur Datenverarbeitung (“DPA”), die Beam dem Kunden zur Verfügung stellt.
12.3 Benennung als Kooperationspartner
Die Parteien können die andere Partei in der Presse, in Produktbroschüren, Finanzberichten, auf ihren jeweiligen Websites und in Informationsbroschüren benennen und darauf hinweisen, dass zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Ermächtigung jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.
Laufzeit des Vertrags und Folgen der Kündigung
13.1 Der Vertrag läuft für die im Vertragsformular angegebene Dauer.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungserklärungen können schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden.
13.4 In allen Fällen der Kündigung des Vertrags - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung sofort einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags erhält der Kunde die Möglichkeit, die in der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem standardmäßigen Format zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Beam die noch in der Anwendung vorhandenen Daten des Kunden, sofern ihre Aufbewahrung nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich ist.
13.6 Im Falle, dass der Vertrag zwischen den Parteien beendet wird - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - gelten die Bestimmungen weiterhin, die nach ihrem Zweck und Inhalt eine weitere Anwendung nach der Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten rechtfertigen. Dies schließt insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser GTC ein: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen der GTC: Änderungen dieser GTC werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor ihrem vorgeschlagenen Wirksamkeitsdatum in Textform angeboten. Das Einverständnis des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht schriftlich vor dem vorgeschlagenen Inkrafttretungstermin der Änderungen mitteilt. Beam weist in der Mitteilung auf diesen Genehmigungseffekt hin. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht durch eine Änderung dieser GTC erlangt werden.
14.2 Schriftform: Mit Ausnahme von Einzelvereinbarungen müssen alle gültigen Absichtserklärungen, die für den Vertrag und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines rechtlichen Verhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen relevant sind, schriftlich erfolgen, sofern nicht anders in diesen GTC vorgesehen. Die schriftliche Form kann auch durch den Austausch von Briefen oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übertragung gescannter Unterschriften via E-Mail) erfüllt werden.
14.3 Abtretung: Ohne Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag oder einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte weder abtreten noch übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Beam kann den Vertrag einem mit Beam verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. Aktiengesetz (“AktG”) oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übertragen werden sollen, abtreten.
14.4 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund auch immer unwirksam werden oder sollte es Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags geben, wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen des Vertrags hiervon nicht berührt.
14.5 Rechtswahl und Gerichtsstand: Für den Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Bestimmungen des Kollisionsrechts kommen nicht zur Anwendung. Die Gerichte in Berlin haben die ausschließliche Zuständigkeit.