Nutzungsbedingungen für die Vereinigten Arabischen Emirate
Letzte Aktualisierung: 11. November 2025
Nutzungsbedingungen für die Vereinigten Arabischen Emirate
Letzte Aktualisierung: 11. November 2025
Definitionen
1.1 "AGB" werden in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" werden in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analysen" werden in Abschnitt 6.4 definiert
1.4 "Anwendung" wird in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" wird in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bezeichnet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, bezüglich der Merkmale, Funktionen und Verwendung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangende Partei" wird in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.8 "Neue Rechte" werden in Abschnitt 6.1 definiert
1.9 "Aktion" bedeutet sowohl eine Handlung als auch eine Unterlassung
1.10 "Höhere Gewalt" wird in Abschnitt 11.3 definiert
1.11 "Kunden" werden in Abschnitt 3.1 definiert
1.12 "Offenlegende Partei" wird in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.13 "Parteien" bezeichnet den Kunden und Beam
1.14 "Vertreter" wird in Abschnitt 12.1.5 definiert
1.15 "SaaS" bedeutet Software as a Service
1.16 "Dienstleistungen" werden in Abschnitt 3.3 definiert
1.17 "Vertrag" wird in Abschnitt 2.3 definiert
1.18 "Vertragsformular" wird in Abschnitt 3.3 definiert
1.19 "Vertrauliche Informationen" werden in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.20 "Vorhandene Komponenten" werden in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 "Erfüllungsgehilfen" werden in Abschnitt 11.1 definiert
1.22 "ADGM" bedeutet den Abu Dhabi Global Market
1.23 "Verbundenes Unternehmen" oder "verbundene Unternehmen" bedeutet jede Rechtseinheit, die die relevante Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei "Kontrolle" den Besitz von mehr als 50% der stimmberechtigten Wertpapiere oder eines entsprechenden Beteiligungsinteresses bedeutet
1.24 "DPA" wird in Abschnitt 12.2 definiert
Geltungsbereich, Rangordnung der vertraglichen Dokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die von Beam AI Ltd mit Sitz in WeWork Hub71, Al Khatem Tower, ADGM Square, Al Maryah Island, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, unter der Rechtsprechung von ADGM mit der Handelslizenznummer 27352 ("Beam") erbrachten SaaS-Dienste sowie für alle weiteren zwischen Beam und dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam, selbst wenn Beam diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrages, auch wenn Beam beginnt, die Dienstleistung zu erbringen, ohne den vom Kunden angegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3 Die folgende Rangordnung der einzelnen vertraglichen Dokumente (zusammen der "Vertrag") gilt:
- Das Vertragsformular
- Der Dienstleistungsplan
- Die Datenverarbeitungsvereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart)
- Diese AGB
Im Falle von Widersprüchen oder Inkonsistenzen haben die als erstes in der Reihenfolge genannten Dokumente Vorrang vor den danach genannten. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das jüngere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.
Leistungsbeschreibung, Inbetriebnahme
3.1 Beam bietet Anwendungen an, die Unternehmen und Konzernen ("Kunden") ermöglichen, Geschäftsprozesse mithilfe von KI-Agenten zu automatisieren, Arbeitsabläufe zu verwalten und KI-gestützte Lösungen mit dem Ziel der Steigerung der betrieblichen Effizienz und der geschäftlichen Transformation umzusetzen.
3.2 Zusätzliche Leistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienstleistung werden nur insoweit von Beam erbracht, wie sie ausdrücklich vereinbart sind. Solche zusätzlichen Leistungen werden als allgemeine Dienstleistungen, nicht als Werkleistungen, erbracht, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den darin genannten Dokumenten, einschließlich des Dienstleistungsplans und dieser AGB, festgelegt. "Dienstleistungen" bezeichnet alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Unterstützungsdienste, die Beam in Bezug auf die vereinbarte Anwendung erbringt. Beam ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Die Bestellung zur Bereitstellung der Anwendung und weiterer Dienstleistungen erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden den webbasierten Zugang zur Anwendung gewährt.
4.2 Die Unterstützungszeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Serviceniveaus sind im vereinbarten Dienstleistungsplan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm verwaltete Anwendung (On-Premise) entscheidet, basiert die Funktionalität und der Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Lieferung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam in Bezug auf den Betrieb, das Hosting oder die Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung bereitgestellt und dem Kunden in elektronischer Form übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionen der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden innerhalb einer angemessenen Frist über Modifikationen informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder durch andere von Beam gewählte Kommunikationsmittel mitgeteilt. Wenn infolge der Modifikation die Anwendung nicht für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke des Kunden genutzt werden kann oder nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden kann, hat der Kunde ein besonderes Kündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als erheblich, wenn die Anwendung für die Zwecke des Kunden, die für Beam erkennbar waren und zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nicht mehr geeignet ist. Der Kunde muss das besondere Kündigungsrecht innerhalb eines (1) Monats nach Kenntnis der vorgesehenen Modifikation durch schriftliche Erklärung an Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation wirksam wird, frühestens jedoch mit Zugang der Kündigung bei Beam. Die besondere Kündigung wird nicht wirksam, wenn Beam auf die Umsetzung der Modifikation der Anwendung verzichtet.
Ort und Zeit der Leistungserbringung
5.1 Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der Server, die die Anwendung betreiben. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienstleistungen am Geschäftssitz von Beam oder dessen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine für die Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese für Beam nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls dienen die Termine als Planungsparameter für Beam.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienstleistungen. Alle mit der Anwendung verbundenen oder darin verkörperten oder daraus resultierenden geistigen Eigentumsrechte ("Neue Rechte") gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderem Input des Kunden, der Nutzer oder Dritter basieren. Neue Rechte umfassen nicht die Daten des Kunden, die über die Anwendungen verarbeitet werden. Sofern nicht anders vereinbart, steht dem Kunden im Verhältnis zu Beam ausschließlich das Recht an und im Zusammenhang mit den genannten Kundendaten zu.
6.1.2 Dem Kunden werden unter keinen Umständen exklusive Nutzungsrechte an bereits bestehenden Komponenten gewährt. "Vorhandene Komponenten" bedeuten zusätzlich zur Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt alleiniger materieller Eigentümer der vorhandenen Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht-exklusive Recht, die Anwendung und die damit verbundenen Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke während der Vertragslaufzeit zu nutzen. Weitere Spezifikationen resultieren aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstleistungsplan. Der Kunde hält den vereinbarten Umfang der Lizenz ein, der eine eingeschränkte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die zur Nutzung berechtigten Nutzer und/oder Nutzungsbereiche der Anwendung vorschreiben kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Wird der vereinbarte Lizenzumfang überschritten, ist Beam berechtigt, zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wenn keine Vergütung im jeweiligen Vertragsformular vereinbart wurde für Fälle, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzentgelt im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang richtet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, eine Anwendung ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder anderweitig zu ändern oder daraus abgeleitete Werke zu schaffen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation im Rahmen des für die Nutzung einer Anwendung erforderlichen Umfangs intern kopiert werden darf, um eine Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt, insbesondere die Übertragung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen oder den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen, zu vermeiden. Der Kunde haftet für das Verhalten der Nutzer, denen er den Zugang zur Anwendung gewährt hat, wie für sein eigenes Verhalten.
6.3 Ergebnisse anderer Dienstleistungen
6.3.1 Hinsichtlich anderer Ergebnisse von Beam-Dienstleistungen wird dem Kunden das nicht-exklusive und dauerhafte Recht eingeräumt, diese Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
6.4 Analysedaten
6.4.1 Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die teilweise Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Nutzer verwendet werden ("Analysen"). Die Daten werden für die Analysen anonymisiert und aggregiert, sodass Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen unmöglich sind. Die Analysedaten werden für Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenintegritätsprüfungen, Neuprodukterstellung, Marketingzwecke und Benchmarking verwendet. Die Analysen und die Anonymisierungsverfahren erfolgen in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden im Voraus je Kalendermonat abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Beginnt oder endet eine Dienstleistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig abgerechnet.
7.1.2 Dienstleistungen, die auf Zeit- und Materialbasis vergütet werden, werden, sofern nicht anders vereinbart, nachträglich je Kalendermonat abgerechnet.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und andere Vergütungssätze unter Einhaltung der nachfolgenden Grundsätze anzupassen:
a. Beam ist berechtigt, die Vergütungssätze mit einer Vorankündigungsfrist von zwei (2) Monaten mit Wirkung zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Anpassungsmitteilung an den Kunden in einem angemessenen Umfang anzupassen, um Kostensteigerungen und Funktionserweiterungen auszugleichen.
b. Im Zweifelsfall ist die Anpassung der Vergütungssätze angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5% erhöht werden.
c. Ist die Anpassung nicht angemessen, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu. Macht der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Anpassungsmitteilung schriftlich geltend, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht innerhalb der Frist aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienstleistungen
7.2.1 Sofern zusätzliche Dienstleistungen in Auftrag gegeben werden, erfolgt die Abrechnung allgemein nach der Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die auf Zeit- und Materialbasis abgerechnet werden, werden monatlich nachträglich abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam angegebenen oder im Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die geltende Mehrwertsteuer der VAE (derzeit 5%) wird auf die Gebühren hinzugerechnet, soweit dies nach dem Steuerrecht der VAE anwendbar ist. Soweit weitere Steuern zahlbar sind, wird die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Steuer zum Nettopreis hinzugefügt.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung fällig, es sei denn, in Abschnitt 12.4 für ADGM-Kunden ist etwas anderes angegeben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Verzugs in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes zu verlangen.
7.3.3 Beam stellt dem Kunden nach eigenem Ermessen die Rechnung entweder per Post zur Verfügung oder übermittelt die Rechnungen dem Kunden elektronisch (z.B. im PDF-Format per E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Abrechnung zu.
7.3.4 Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen und nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen als Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht verwenden.
Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachstehend aufgeführt. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, im erforderlichen Umfang und unentgeltlich bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten mitzuwirken. Insbesondere stellt der Kunde Beam alle für die Durchführung des Vertrages benötigten Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
8.3 Der Kunde informiert sich und hält sich über die wesentlichen funktionalen Merkmale der Anwendung sowie deren technische Anforderungen (z.B. in Bezug auf Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) auf dem Laufenden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden die technischen Anforderungen erfüllen und auf dem neuesten Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Darstellung und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen vom Anwendung nicht unterstützten oder veralteten Internetbrowser verwendet.
8.4 Der Kunde ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur, insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen seinen Anforderungen genügen und zur Erreichung seiner wirtschaftlichen Ziele verwendet werden können. Der Kunde muss verifizieren, dass die Art und Weise, wie Beam die für den Kunden relevanten gesetzlichen und behördlichen Vorschriften anwendet, auch der Interpretation und Rechtsauffassung des Kunden entspricht.
8.6 Nutzt der Kunde Software, die nicht von Beam bereitgestellt wird, muss der Kunde sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an dieser Software besitzt, die er im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Beam verwendet.
8.7 Der Kunde behandelt seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich. Der Kunde ist verantwortlich für alle Handlungen, die mit einem Benutzerkonto in Verbindung mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführt werden. Der Kunde haftet gegenüber Beam für die Handlungen der Nutzer.
8.8 Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Anwendung nicht funktioniert oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang führt der Kunde regelmäßig Datensicherheitsprüfungen durch. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in die Anwendungen eingestellten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern usw. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Informationen und Dokumente verursacht werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Informationen und Dokumente in Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen hochgeladen werden.
8.10 Werden Dateien hochgeladen, muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des Hochladens der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabwürdigungen, unrechtmäßigen Drohungen, verleumderische Kritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch andere Verstöße gegen die Rechte Dritter sind untersagt, ebenso wie die Bereitstellung strafrechtlich oder anderweitig unrechtmäßiger, diskriminierender, rassistischer, gewaltverherrlichender oder jugendgefährdender Inhalte. Handeln Nutzer entgegen dieser Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, erlischt die Pflicht von Beam zur Erbringung der Dienstleistungen im jeweiligen Umfang und für den jeweiligen Zeitraum, in dem die Erbringung der Dienstleistungen von Beam von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für etwaige zusätzliche Kosten zu verlangen, die aufgrund eines fehlenden oder verspäteten Aktes der Mitwirkung entstehen.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Wenn ein Dritter geltend macht, dass die Nutzung der Anwendung die Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, informiert der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und im Detail darüber. Beendet der Kunde die Nutzung der Anwendung, um Schäden zu mindern oder aus anderen Gründen, informiert er den Dritten, dass die Beendigung der Nutzung kein Anerkenntnis der angeblichen Verletzung von Eigentumsrechten darstellt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich nach besten Kräften, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und gegen die angebliche Verletzung oder den Abschluss einer wirtschaftlich angemessenen Vergleichsvereinbarung zu verteidigen.
Gewährleistung
10.1 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienstleistungen, Beratung, Schulungen und Datenexportdienste) dem geltenden Vertragsrecht. Wird eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und ist Beam dafür verantwortlich, ist Beam verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Beanstandung des Kunden.
10.2 Alle Informationen zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht von Beam schriftlich ausdrücklich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Störungen sind schriftlich, durch verständliche Beschreibung des fehlerhaften Betriebsmodus zu informieren, soweit möglich, gestützt durch Aufzeichnungen oder andere Dokumente, die die Mängel veranschaulichen. Die Anzeige des Mangels muss die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Untersuchung und Benachrichtigung über Mängel bleiben hiervon unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewährleistung für die korrekte Darstellung und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen von Beam nicht unterstützten oder veralteten Webbrowser verwendet.
10.3.3 Ein wesentlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Im Falle eines wesentlichen Mangels ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versionen-, Update- und Upgrade-Planung von Beam zu beheben. Die Behebung des Mangels kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten zeigt, um die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.3.5 Im Falle eines Rechtsmangels wird Beam nach eigenem Ermessen entweder (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Dienstleistung wie vereinbart verschaffen oder (ii) die Dienstleistung so modifizieren, dass die Behauptung der Verletzung unwirksam wird, der vertragliche Gebrauch des Kunden jedoch dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Funktionsstörungen darauf zurückzuführen sind, dass:
a. der Kunde oder die vom Kunden autorisierten Nutzer die Anwendung unsachgemäß verwendet haben; wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere dann vorliegt, wenn der Dienst nicht gemäß einer bestehenden Dokumentation genutzt wird.
b. der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.
10.3.7 Erbringt Beam Dienstleistungen zur Fehlersuche oder Behebung von Funktionsstörungen, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine aufwandsbezogene Vergütung in angemessenem Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter wesentlicher Mangel nicht reproduzierbar ist oder wenn die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.6 ausgeschlossen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass kein Mangel vorlag.
10.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstands. Im Gegensatz dazu gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, wenn eine Verletzung von Leben, Gliedern oder Gesundheit aufgrund eines durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Mangels aufgetreten ist oder eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Jegliche Haftung für Schäden und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter (in Erfüllung einer Vertragsverpflichtung beschäftigte Personen, für die der Arbeitgeber haftet, "Erfüllungsgehilfen"), Organe, Nutzer und Vertreter in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Beschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist, deren Verletzung den Erfolg des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In letzterem Fall haftet Beam jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorhergehenden Sätzen genannten Pflichten.
11.2.3 Die Haftung für Schäden und Erstattung vergeblicher Aufwendungen ist im Einzelfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder maximal 25.000,00 USD begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Wenn die Laufzeit des Vertrags jedoch weniger als ein Jahr beträgt, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung begrenzt, es sei denn, die bezahlte Vergütung übersteigt die hier ausdrücklich quantifizierte Haftungssumme. Im Falle mehrerer Pflichtverletzungen in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Beam auf den doppelten Vertragswert eines Vertragsjahres oder, wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der bezahlten Vergütung oder auf 50.000,00 USD begrenzt, wobei der jeweils niedrigere Betrag maßgeblich ist.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht erstattet. Im Falle eines Datenverlustes erstattet Beam die Wiederbeschaffungskosten bis zu dem Betrag, der für die Wiederbeschaffung der Daten angefallen wäre, wenn sie ordnungsgemäß und regelmäßig gesichert worden wären.
11.2.5 Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Organe von Beam sowie aller Subunternehmer von Beam.
11.2.6 Die Haftungsausschlüsse gemäß diesem Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach geltendem Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von Höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet Umstände, die außerhalb der vernünftigen Kontrolle einer Partei liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder Maßnahmen der Behörden und/oder Gerichte, soweit diese nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung nicht erfolgt oder verzögert wird. Beispiele für Höhere Gewalt sind, aber nicht beschränkt auf Rechenzentren-Ausfälle, Ausfälle der übergeordneten Cloud-Infrastruktur, Cyberangriffe oder internetweite Störungen, die nicht von der betroffenen Partei verursacht wurden.
11.4 Verjährung
11.4.1 Bei Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschaden oder nach geltendem Produkthaftungsrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Erstattung vergeblicher Aufwendungen des Anspruchsstellers im Falle einer vertraglichen und außervertraglichen Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruchsteller Kenntnis oder zumindest zumutbare Kenntnis vom Vertragsverstoß der anderen Partei hat (grob fahrlässiger Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verwenden oder - soweit erforderlich - zur Nutzung vertraglicher Dienstleistungen.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" bedeutet Informationen im Sinne dieses Satzes, die von einer Partei ("offenlegende Partei") der anderen Partei ("empfangende Partei") offengelegt werden oder anderweitig der empfangenden Partei im Rahmen des Projekts bekannt werden, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch die Einsichtnahme in Gegenstände vor oder nach Abschluss des Vertrags offengelegt werden, und unabhängig davon, ob sie dem geistigen Eigentum unterliegen. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Bedingungen unter diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) Arbeitsfortschritte, Quellcode, (v) alle anderen als vertraulich gekennzeichneten oder als offensichtlich erkennbar vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die empfangende Partei nachweisen kann, (i) öffentlich bekannt und allgemein verfügbar waren, bevor die offenlegende Partei sie offengelegt hat, (ii) öffentlich bekannt und allgemein verfügbar werden, nachdem die offenlegende Partei sie der empfangenden Partei ohne Handlungen oder Unterlassungen der empfangenden Partei offengelegt hat, (iii) sich bereits im Besitz der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei befand, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung erhalten wurden oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt wurden, ohne dass auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei Bezug genommen oder sie genutzt wurden.
12.1.4 Wenn vertrauliche Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, kann die empfangende Partei nur die für die Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen vertraulichen Informationen offenlegen und die offenlegende Partei unverzüglich benachrichtigen, sobald und soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Parteien helfen sich gegenseitig dabei, soweit gesetzlich möglich, eine Offenlegung zu vermeiden.
12.1.5 Die empfangende Partei behandelt alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und achtet mit einem angemessenen Maß an Sorgfalt auf ihren Schutz, mindestens jedoch mit dem Maß an Sorgfalt, das sie auf den Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Die empfangende Partei gibt keine von ihr erhaltenen vertraulichen Informationen an Dritte weiter (außer in diesem Vertrag anders vorgesehen). Jede Partei haftet für jede Vertragsverletzung durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Agenten oder Vertreter ("Vertreter"), unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter berechtigt waren, solche Informationen gemäß diesem Vertrag zu erhalten.
12.2 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die ADGM-Datenschutzverordnungen 2021, das Bundesdekret-Gesetz Nr. 45 von 2021 (UAE-Personaldatenschutzgesetz) und das Datenverarbeitungszusatz ("DPA"), das durch Verweis integriert und unter https://beam.ai/legal/data-security verfügbar ist, einzuhalten.
12.3 Benennung als Kooperationspartner
Die Benennung von Parteien als Kooperationspartner und die Verwendung von Namen und Logos werden durch Abschnitt 12.4.7 geregelt.
12.4 Sonderbestimmungen für Kunden in den Vereinigten Arabischen Emiraten (ADGM-Rechtsprechung)
12.4.1 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt und wird in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Abu Dhabi Global Market (ADGM), einschließlich der Application of English Law Regulations 2015, ausgelegt.12.4.2 Gerichtsbarkeit
(a) Die Parteien stimmen unwiderruflich zu, dass die Gerichte des Abu Dhabi Global Market (ADGM Courts) ausschließliche Zuständigkeit zur Beilegung von Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag haben, einschließlich jeder Frage hinsichtlich seiner Existenz, Gültigkeit oder Beendigung.(b) Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf Einwände gegen Rechtsstreitigkeiten vor den ADGM-Gerichten aufgrund des Gerichtsstandes oder dass solche Verfahren an einem ungelegenen Forum anhängig gemacht wurden.
(c) Jede Partei stimmt zu, dass ein endgültiges Urteil der ADGM-Gerichte in jedem Rechtsgebiet vollstreckt werden kann, in dem die andere Partei Vermögenswerte hat, vorbehaltlich der geltenden lokalen Vollstreckungsverfahren.
(d) Die Parteien stimmen überein, dass die ADGM-Gerichte, soweit angemessen, jeden Anspruch oder einen Teil davon im Wege eines summarischen Urteils ohne Durchführung eines vollständigen Prozesses entscheiden können.
12.4.3 Zahlungsbedingungen**
(a) Alle Gebühren und Kosten sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar ("Fälligkeitsdatum"). Die Einhaltung aller Zahlungspflichten ist von wesentlicher Bedeutung.
(b) Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto in der im Bestellformular angegebenen Währung.
(c) Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer (VAT) zu dem jeweils gültigen VAE-Satz und sonstiger anwendbarer Steuern, Abgaben oder Gebühren. Der Kunde trägt alle derartigen Steuern zusätzlich zu den Gebühren.
12.4.4 Verzugszinsen
Wird ein geschuldeter Betrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum gezahlt, zahlt der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von sieben Prozent (7%) pro Jahr, täglich auf einfacher (nicht aufgeschobener) Basis bei Verwendung eines 365-Tage-Jahres, ab dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung. Die Zahlung von Zinsen beschränkt nicht das Recht von Beam, Dienstleistungen auszusetzen, diesen Vertrag zu kündigen oder andere nach geltendem Recht verfügbare Lösungen zu verfolgen.12.4.5 Aussetzung von Dienstleistungen
(a) Wenn eine Zahlung mehr als fünfzehn (15) Tage überfällig ist, kann Beam den Zugang des Kunden zu den Dienstleistungen aussetzen, bis alle überfälligen Beträge (einschließlich aufgelaufener Zinsen) vollständig bezahlt sind.(b) Beam wird vor der Ausübung seines Aussetzungsrechts schriftlich mindestens fünf (5) Geschäftstage im Voraus benachrichtigen, es sei denn, die Handlungen des Kunden stellen ein unmittelbares Sicherheits- oder Compliance-Risiko dar.
(c) Während einer Aussetzung bleibt der Kunde für alle Gebühren haftbar, als ob die Dienstleistungen bereitgestellt werden würden.
(d) Teilzahlungen verhindern oder verzögern die Aussetzung nur dann, wenn der gesamte überfällige Betrag beglichen oder ein einvernehmlich vereinbarter Zahlungsplan vorhanden ist.
12.4.6 Inkassokosten
Der Kunde erstattet Beam alle angemessenen Kosten, Ausgaben und Verluste (einschließlich Anwaltskosten auf vollständiger Entschädigungsbasis), die bei der Eintreibung oder dem Versuch der Eintreibung überfälliger Beträge oder der Durchsetzung seiner Rechte aus diesem Vertrag anfallen.12.4.7 Marketing und Logo-Verwendung
(a) Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen gewähren Beam und seinen verbundenen Unternehmen eine eingeschränkte, nicht-exklusive, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Verwendung des Namens und Logos des Kunden (und seiner verbundenen Unternehmen) ausschließlich für Marketing-, Werbe- und Referenzzwecke, einschließlich auf der Website von Beam, in Verkaufsunterlagen und Präsentationen für Investoren.
(b) Beam hält sich an die angemessenen Markenrichtlinien des Kunden und verwendet den Namen oder das Logo des Kunden nicht auf eine irreführende oder abwertende Weise.
(c) Auf schriftliche Anfrage des Kunden entfernt oder beendet Beam unverzüglich eine spezifische Nutzung des Namens oder Logos des Kunden (oder seiner verbundenen Unternehmen).
(d) Für die Zwecke dieser Klausel bedeutet "verbundene Unternehmen" jede Rechtseinheit, die die relevante Partei (ob Beam oder Kunde) direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht.
(e) Beide Parteien können diese Erlaubnis jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung an die andere Partei widerrufen.
12.4.8 Datenschutz
Jede Partei hält sich an die ADGM-Datenschutzverordnungen 2021 und das Bundesdekret-Gesetz Nr. 45 von 2021 (Personendatenschutzgesetz der VAE). Beam verarbeitet Kundendaten als Datenverarbeiter. Ferner verpflichten sich die Parteien, das DPA gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen unter https://beam.ai/legal/data-security einzuhalten. Das Datenverarbeitungszusatz gilt und wird durch Verweis integriert.12.4.9 Sprache
Dieser Vertrag wird in englischer Sprache geschlossen. Alle Mitteilungen, Benachrichtigungen und Verfahren in Bezug auf diesen Vertrag erfolgen in Englisch.
Vertragslaufzeit und Folgen der Beendigung
13.1 Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular angegebenen Zeitraum.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungen können schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.
13.4 In allen Fällen der Beendigung des Vertrags - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung sofort einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, die in der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem Standardformat zu exportieren. Nach Beendigung des Vertrags löscht Beam die beim Anwendung verbleibenden Daten des Kunden, es sei denn, deren Aufbewahrung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich.
13.6 Im Falle der Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - gelten die Bestimmungen weiter, die ihrem Sinn und Zweck nach eine Fortgeltung rechtfertigen würden, selbst nach Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten. Dies umfasst insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Rechnungsstellung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 **Änderungen der AGB**: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor ihrem vorgeschlagenen Inkrafttreten in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht vor dem vorgesehenen Inkrafttreten der Änderungen in Schriftform widersprochen hat. Beam wird in der Benachrichtigung auf diese Zustimmungseffekt hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht über eine Änderung dieser AGB erzielt werden.
14.2 **Schriftform**: Mit Ausnahme individueller Vereinbarungen müssen alle Willenserklärungen, die für den Vertrag relevant sind, und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen schriftlich erfolgen, es sei denn, diese AGB sehen etwas anderes vor. Die Schriftform kann auch durch Austausch von Briefen oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übertragung gescannter Unterschriften per E-Mail) erfüllt werden.
14.3 **Abtretung**: Ohne die Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag oder einzelne vertragliche Rechte oder Pflichten nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Diese Beschränkung gilt nicht für Geldforderungen. Beam darf den Vertrag einem verbundenen Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte an einen Käufer übertragen werden sollen, abtreten.
14.4 **Salvatorische Klausel**: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus welchem Grund auch immer unwirksam sein oder werden oder sollte es Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags geben, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags.
14.5 **Rechtswahl und Gerichtsstand**: Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Abu Dhabi Global Market und den anwendbaren Bundesgesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate. Die ADGM Courts haben die ausschließliche Zuständigkeit, wie in Abschnitt 12.4.2 beschrieben.
Definitionen
1.1 "AGB" sind in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" sind in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analytics" sind in Abschnitt 6.4 definiert
1.4 "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bedeutet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Leistungsbeschreibungen, in Bezug auf die Merkmale, Funktionen und Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangspartei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.8 "Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert
1.9 "Aktion" bedeutet sowohl eine Handlung als auch eine Unterlassung
1.10 "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert
1.11 "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert
1.12 "Offenlegungspartei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.13 "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam
1.14 "Vertreter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert
1.15 "SaaS" bedeutet Software as a Service
1.16 "Dienstleistungen" sind in Abschnitt 3.3 definiert
1.17 "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert
1.18 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.19 "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.20 "Vorhandene Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 "Erfüllungsgehilfen" sind in Abschnitt 11.1 definiert
1.22 "ADGM" bedeutet den Abu Dhabi Global Market
1.23 "Verbundenes Unternehmen" oder "verbundene Unternehmen" bedeutet jede Einheit, die direkt oder indirekt das relevante Unternehmen kontrolliert, von ihm kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihm steht, wobei "Kontrolle" den Besitz von mehr als 50% der stimmberechtigten Anteile oder eines gleichwertigen Beteiligungsinteresses bedeutet
1.24 "DPA" ist in Abschnitt 12.2 definiert
Geltungsbereich, Rangfolge der Vertragsdokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die von Beam AI Ltd bereitgestellten SaaS-Dienstleistungen, deren eingetragener Sitz sich im WeWork Hub71, Al Khatem Tower, ADGM Square, Al Maryah Island, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate befindet und die unter den Gesetzen des ADGM mit der Handelslizenznummer 27352 ("Beam") registriert ist und für alle weiteren Dienstleistungen, die zwischen Beam und dem Kunden vereinbart wurden. SaaS-Dienstleistungen umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam nicht, selbst wenn Beam diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn Beam mit der Erbringung der Leistung beginnt, ohne auf die vom Kunden verwiesenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu widersprechen.
2.3 Die folgende Rangfolge einzelner Vertragsdokumente (gemeinsam der "Vertrag") gilt:
- Das Vertragsformular
- Der Dienstleistungsplan
- Das Datenschutzabkommen bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart)
- Diese AGB
Im Falle von Widersprüchen oder Inkonsistenzen haben die zuerst aufgeführten Dokumente in der Rangfolge Vorrang vor den nachfolgend in der Rangfolge aufgeführten Dokumenten. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das neuere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.
Leistungsbeschreibung, Beauftragung
3.1 Beam bietet Anwendungen, die es Unternehmen und Konzernen ("Kunden") ermöglichen, Geschäftsprozesse durch KI-Agenten zu automatisieren, Arbeitsabläufe zu verwalten und KI-gestützte Lösungen zu implementieren, um die betriebliche Effizienz zu steigern und die Geschäftstransformation zu fördern.
3.2 Zusätzliche Leistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienstleistung werden von Beam nur erbracht, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen, nicht als Werkleistungen erbracht, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart.
3.3 Die Eigenschaften und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den im Vertragsformular verwiesenen Dokumenten, einschließlich des Dienstleistungsplans und dieser AGB, festgelegt. "Dienstleistungen" bedeutet alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Unterstützungsdienste, die von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung erbracht werden. Beam ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Die Bestellung zur Bereitstellung der Anwendung und anderer Dienstleistungen erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden webbasierten Zugang zur Anwendung bereitstellt.
4.2 Die Unterstützungszeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Service-Level sind im vereinbarten Service-Plan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm selbst verwaltete Anwendung (vor Ort) entscheidet, basieren die Funktionalität und der Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Lieferung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam in Bezug auf den Betrieb, das Hosting oder die Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung sowie elektronisch an den Kunden übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden in angemessener Zeit über Modifikationen informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder über jedes andere von Beam gewählte Kommunikationsmittel mitgeteilt. Wenn infolge der Modifikation die Anwendung nicht mehr für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke des Kunden genutzt werden kann oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen nutzbar ist, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als schwerwiegend, wenn die Anwendung nicht mehr für die von Beam erkennbaren Zwecke des Kunden geeignet ist, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind. Der Kunde muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb eines (1) Monats nach Bekanntwerden der geplanten Modifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation wirksam wird, frühestens jedoch mit dem Empfang der Kündigung durch Beam. Die Sonderkündigung wird unwirksam, wenn Beam darauf verzichtet, die Modifikation der Anwendung umzusetzen.
Erfüllungsort und -zeitpunkt
5.1 Der Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung liegt am Standort der Server, die die Anwendung betreiben. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Leistungen am eingetragenen Sitz von Beam oder bei seinen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine für die Implementierung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine für Beam nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls dienen die Termine als Planungsparameter für Beam.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielle Rechte
6.1.1 Beam bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienstleistungen. Alle damit verbundenen oder in der Anwendung verkörperten oder sich aus der Anwendung ergebenden geistigen Eigentumsrechte ("Neue Rechte") gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch dann, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderen Beiträgen des Kunden, der Nutzer oder Dritter basieren. Neue Rechte schließen Daten des Kunden, die über die Anwendungen verarbeitet werden, nicht ein. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde im Verhältnis zu Beam ausschließlich berechtigt, alle Rechte an und in Bezug auf die vorgenannten Kundendaten zu besitzen.
6.1.2 Dem Kunden wird unter keinen Umständen das ausschließliche Nutzungsrecht für bereits existierende Komponenten gewährt. "Vorhandene Komponenten" sind, neben der Anwendung, alle Teile von Softwareentwicklungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt der alleinige materielle Eigentümer der vorhandenen Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Anwendung und damit verbundene Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke für die Dauer des Vertrags zu nutzen. Weitere Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstleistungsplan. Der Kunde muss den vereinbarten Umfang der Lizenz einhalten, der eine begrenzte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die berechtigten Nutzer und/oder Anwendungsbereiche der Anwendung enthalten kann. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Für den Fall, dass der vereinbarte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wenn im jeweiligen Vertragsformular keine Vergütung vereinbart wurde für Fälle, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die auf der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang basiert. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Anwendung ganz oder teilweise zu kopieren, zu übersetzen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation für den internen Gebrauch in dem Maße kopiert werden darf, wie es notwendig ist, um eine Anwendung in einer Weise zu nutzen, die geltendes Recht verletzt, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die illegal sind oder die geistigen Eigentumsrechte von Dritten verletzen oder den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen. Der Kunde haftet für die Handlungen der Nutzer, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, als für seine eigenen Handlungen.
6.3 Ergebnisse anderer Dienstleistungen
6.3.1 In Bezug auf andere Ergebnisse der Beam-Dienstleistungen wird dem Kunde das nicht ausschließliche und dauerhafte Recht eingeräumt, diese Ergebnisse für die eigenen Geschäftszwecke des Kunden zu nutzen.
6.4 Analytics-Daten
6.4.1 Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, für die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen, die sich aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Nutzer ergeben, verwendet werden ("Analytics"). Die Daten werden für die Analytics anonymisiert und aggregiert, sodass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analytics-Daten werden für Produktverbesserungen, Ressourceneffizienz und Unterstützungserweiterungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenintegritätsprüfungen, Neuproduktentwicklungen, Marketingzwecke und Benchmarking verwendet. Die Analytics und der Anonymisierungsprozess erfolgen gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden im Voraus nach Kalendermonat abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart. Beginnt oder endet ein Service innerhalb eines Abrechnungszeitraums, wird der betreffende Abrechnungszeitraum anteilig berechnet.
7.1.2 Aufwandsabhängig vergütete Dienstleistungen werden rückwirkend nach Kalendermonat abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und andere Vergütungssätze unter Beachtung der folgenden Grundsätze anzupassen:
a. Beam ist berechtigt, die Vergütungssätze mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum 1. Januar eines Kalenderjahres durch eine schriftliche Anpassungsmitteilung an den Kunden in einem angemessenen Umfang zu ändern, um Kostensteigerungen und funktionale Erweiterungen auszugleichen.
b. Im Zweifelsfall ist die Anpassung der Vergütungssätze dann angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5% erhöht werden.
c. Ist die Anpassung nicht angemessen, hat der Kunde ein Widerspruchsrecht. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht fristgerecht aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Widerspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienstleistungen
7.2.1 Werden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung in der Regel nach Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Leistungen, die aufwandsabhängig abgerechnet werden, werden monatlich rückwirkend abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam genannten oder im Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die in den VAE geltende Mehrwertsteuer zum aktuellen Satz (derzeit 5%) wird den Gebühren hinzugefügt, wo dies gemäß dem VAE-Steuergesetz anwendbar ist. Sind zusätzliche Steuern zahlbar, wird die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Steuer auf den Netto-Preis aufgeschlagen.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung fällig, sofern in Abschnitt 12.4 für ADGM-Kunden nichts anderes festgelegt ist. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Zahlungsverzug. Beam ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes ab dem Datum des Zahlungsverzugs zu berechnen.
7.3.3 Beam stellt es nach eigenem Ermessen dem Kunden frei, die Rechnung per Post zu übermitteln oder elektronisch an den Kunden weiterzuleiten (z.B. in PDF-Format per E-Mail). Der Kunde erklärt sich mit einer elektronischen Rechnungsstellung einverstanden.
7.3.4 Der Kunde darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen und darf nur ein Zurückbehaltungsrecht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Kunden sind nachfolgend aufgeführt. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Vertragserfüllung in dem erforderlichen Maße mitzuwirken und dies unentgeltlich. Insbesondere hat der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der Dienstleistungen benötigt werden und die Beam für die Ausführung des Vertrages benötigt.
8.3 Der Kunde informiert sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Anwendung sowie deren technische Anforderungen (z.B. hinsichtlich Hardwareanforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) und hält sich darüber informiert. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen entsprechen und aktuell sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Darstellung und Funktion der Anwendung, wenn der Nutzer einen Internetbrowser verwendet, der von der Anwendung nicht unterstützt wird oder nicht auf dem neuesten Stand ist.
8.4 Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich für seine IT-Infrastruktur. Insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde trägt alle erforderlichen Ausgaben für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die zugehörigen Dienstleistungen seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke verwendet werden können. Der Kunde überprüft, dass die Art und Weise, wie Beam die für den Kunden geltenden rechtlichen und behördlichen Vorschriften anwendet, auch der Interpretation und Rechtsauffassung des Kunden entspricht.
8.6 Wenn der Kunde Software verwendet, die nicht von Beam bereitgestellt wird, stellt der Kunde sicher, dass er alle Nutzungsrechte an der Software hat, die er im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von Beam nutzt.
8.7 Der Kunde behandelt seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich und macht sie nicht für Dritte zugänglich. Der Kunde ist verantwortlich für alle Aktionen, die unter einem Benutzerkonto im Zusammenhang mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführt werden. Der Kunde haftet gegenüber Beam für Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde ergreift angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Fall, dass die Anwendung nicht funktioniert oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang führt der Kunde regelmäßig Datensicherungsprüfungen durch. Der Kunde ist ausschließlich verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Informationen und Dokumente, die er in den Anwendungen veröffentlicht, korrekt und frei von Schadsoftware wie Viren, Würmern, Trojanern usw. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch falsche Informationen und Dokumente verursacht werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Informationen und Dokumente entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hochgeladen werden.
8.10 Werden Dateien hochgeladen, muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam ist nicht verantwortlich für den Erfolg des Hochladens der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, unrechtmäßigen Drohungen, diffamierenden Kritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Auch andere Verletzungen der Rechte Dritter sind verboten, ebenso wie die Bereitstellung von strafbaren oder anderweitig ungesetzlichen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Nutzer entgegen diesen Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten nicht einhält oder nicht ordnungsgemäß einhält, entfällt die Verpflichtung von Beam zur Erbringung von Dienstleistungen in dem entsprechenden Umfang und für den Zeitraum, in dem die Erbringung der Dienstleistungen durch Beam von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt. Beam ist berechtigt, eine Vergütung für zusätzliche Aufwendungen zu verlangen, die aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung entstanden sind.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Wenn ein Dritter behauptet, dass die Nutzung der Anwendung die Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, wird der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und detailliert darüber informieren. Wenn der Kunde die Nutzung der Anwendung einstellt, um Schäden zu begrenzen oder aus anderen Gründen, informiert der Kunde den Dritten, dass die Einstellung der Nutzung nicht als Anerkennung der behaupteten Verletzung von Eigentumsrechten gilt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig nach besten Kräften bei der Verteidigung ihrer Rechte gegen den Dritten und bei der Abwehr der behaupteten Verletzung oder beim Abschluss einer wirtschaftlich vertretbaren Einigung.
Gewährleistung
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienstleistungen, Beratung, Schulung und Datenexportdienste) nach geltendem Vertragsrecht. Wenn eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird und Beam dafür verantwortlich ist, ist Beam verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vertragsgemäß zu erbringen, ohne zusätzliche Kosten für den Kunden. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Beschwerde des Kunden.
10.2 Alle Informationen zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich eine Garantie vereinbart. Aus Werbematerialien oder öffentlichen Erklärungen kann keine bestimmte Qualität der Dienstleistungen abgeleitet werden, sofern deren spezifischer Inhalt von Beam nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Betriebsstörungen sind schriftlich anzuzeigen, wobei der fehlerhafte Betriebsmodus nachvollziehbar beschrieben werden muss, soweit möglich mit Aufzeichnungen oder anderen Dokumenten, die die Mängel veranschaulichen. Die Mängelanzeige muss die Reproduzierbarkeit des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Untersuchung und Mängelanzeige bleiben unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewähr für die korrekte Darstellung und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen Webbrowser verwendet, den Beam nicht unterstützt oder der nicht auf dem neuesten Stand ist.
10.3.3 Ein wesentlicher Mangel liegt nur vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Im Falle eines wesentlichen Mangels ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen von Beam's Version-, Update- und Upgradeplanung zu beheben. Die Mangelbehebung kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden akzeptable Möglichkeiten zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels aufzeigt.
10.3.5 Im Falle von Rechtsmängeln wird Beam nach eigenem Ermessen (i) dem Kunden das Recht verschaffen, den Dienst wie vereinbart zu nutzen, oder (ii) den Dienst so modifizieren, dass die Behauptung der Verletzung ungültig ist, ohne dass die vertragliche Nutzung des Kunden dadurch unzumutbar beeinträchtigt wird.
10.3.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf zurückzuführen sind, dass:
a. der Kunde oder die vom Kunden autorisierten Nutzer die Anwendung nicht ordnungsgemäß verwendet haben; dabei wird als nicht ordnungsgemäße Verwendung insbesondere angesehen, wenn der Dienst nicht gemäß einer bestehenden Dokumentation genutzt wird.
b. der Kunde Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat oder diese nicht rechtzeitig erfüllt hat.
10.3.7 Erbringt Beam Dienstleistungen zur Fehlersuche oder zur Behebung von Funktionsstörungen, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine angemessene aufwandsbezogene Vergütung zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein gemeldeter wesentlicher Mangel nicht reproduzierbar ist oder wenn die Gewährleistung nach Abschnitt 10.3.6 ausgeschlossen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass kein Mangel vorlag.
10.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Im Gegensatz dazu gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, wenn aufgrund eines Mangels, der durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist, oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Jegliche Haftung für Schäden und verschwendete Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter (Personen, die in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung tätig sind, für die der Arbeitgeber haftet, "Erfüllungsgehilfen"), Bevollmächtigten, Nutzer und Vertreter in gleichem Maße wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Einschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich ist, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In letzterem Fall haftet Beam jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, die nicht in den vorangehenden Sätzen erwähnt sind.
11.2.3 Die Haftung für Schäden und die Erstattung von vergeblichen Aufwendungen sind pro Fall der Verletzung auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder USD 25.000,00, je nachdem, welche Höchstsumme niedriger ist, beschränkt. Wenn jedoch die Laufzeit des Vertrags weniger als ein Jahr beträgt, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlte Vergütung übersteigt die hierin ausdrücklich festgelegte Haftungssumme. Im Falle mehrerer Verstöße in einem Vertragsjahr ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder auf USD 50.000,00, je nachdem, welche Höchstsumme niedriger ist, beschränkt.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht erstattet. Im Falle von Datenverlust wird Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag erstatten, der für die ordnungsgemäße und regelmäßige Sicherung der Daten angefallen wäre.
11.2.5 Soweit die Haftung gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Bevollmächtigten von Beam sowie aller Unterauftragnehmer von Beam.
11.2.6 Die Haftungsausschlüsse gemäß diesem Abschnitt 11.2 gelten nicht im Falle von Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach geltendem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet der anderen Partei für ein Versäumnis oder eine Verzögerung bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet alle Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Parteien liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen durch öffentliche Behörden und/oder Gerichte, soweit diese nicht auf einem Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung nicht erbracht wird oder verzögert ist. Beispiele für Höhere Gewalt sind unter anderem Ausfälle von Rechenzentren, Ausfälle von leitenden Cloud-Strukturen, Cyberangriffe oder internetweite Störungen, die nicht von der betroffenen Partei verursacht wurden.
11.4 Verjährung
11.4.1 Im Falle der Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzungen des Lebens oder unter geltendem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Ansprüche auf Schadensersatz oder Rückerstattung vergeblicher Aufwendungen des Anspruchstellers bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Anspruchsteller Kenntnis oder zumindest mit gutem Grund Kenntnis von der Pflichtverletzung der anderen Partei haben musste (fahrlässiger Unkenntnis). Sie beginnt jedoch spätestens bei Ablauf von fünf (5) Jahren ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die Empfangspartei darf vertrauliche Informationen der Offenlegungspartei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit notwendig für diesen Zweck - zur Inanspruchnahme vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" sind Informationen im Sinne dieses Satzes, die von einer Partei ("Offenlegungspartei") der anderen Partei ("Empfangspartei") offenbart werden oder der Empfangspartei im Rahmen des Projekts bekannt werden, unabhängig davon, ob sie schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme in Gegenstände vor oder nach der Vertragsunterzeichnung direkt oder indirekt offengelegt wurden und ob sie ein geistiges Eigentum darstellen. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Konditionen dieses Vertrags, Marketingstrategien, finanzielle Informationen oder Prognosen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) laufende Arbeiten, Quellcodes, (v) alle anderen als vertraulich bezeichneten Informationen oder solche, die offensichtlich als vertrauliche Informationen der Offenlegungspartei erkennbar sind.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die Empfangspartei nachweisen kann: (i) waren öffentlich bekannt und allgemein verfügbar, bevor sie von der Offenlegungspartei bekannt gegeben wurden; (ii) werden öffentlich bekannt und allgemein verfügbar nach der Offenlegung durch die Offenlegungspartei an die Empfangspartei ohne Handlung oder Unterlassung der Empfangspartei; (iii) waren bereits im Besitz der Empfangspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegungspartei; (iv) wurden von der Empfangspartei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht bezogen; oder (v) wurden von der Empfangspartei unabhängig entwickelt, ohne auf die vertraulichen Informationen der Offenlegungspartei Bezug zu nehmen oder sie zu verwenden.
12.1.4 Wenn vertrauliche Informationen aufgrund einer Anordnung einer öffentlichen Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, wird die Empfangspartei nur die vertraulichen Informationen offenlegen, die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendig sind, und die Offenlegungspartei unverzüglich benachrichtigen, sobald dies gesetzlich möglich ist. Die Parteien werden sich gegenseitig, soweit gesetzlich möglich, bei der Vermeidung der Offenlegung unterstützen.
12.1.5 Die Empfangspartei wird alle vertraulichen Informationen als streng vertraulich behandeln und einen angemessenen Grad an Sorgfalt walten lassen, jedoch nicht weniger als den Grad an Sorgfalt, den sie aufwendet, um ihre eigenen vertraulichen Informationen zu schützen. Die Empfangspartei wird keine vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, an Dritte weitergeben (sofern nicht in diesem Vertrag vorgesehen). Jede Partei haftet für einen Verstoß gegen diesen Vertrag durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Agenten oder Vertreter ("Vertreter"), unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter berechtigt waren, solche Informationen gemäß diesem Vertrag zu erhalten.
12.2 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der ADGM-Datenschutzverordnungen 2021, des Bundesdekrets-Gesetzes Nr. 45 von 2021 (VAE Datenschutzgesetz) und des Data Processing Addendums ("DPA"), das durch Verweis einbezogen und unter https://beam.ai/legal/data-security verfügbar ist.
12.3 Bezeichnung als Kooperationspartner- Die Bezeichnung der Parteien als Kooperationspartner und die Verwendung von Namen und Logos wird durch Abschnitt 12.4.7 unten geregelt.
12.4 Besondere Bestimmungen für Kunden in den Vereinigten Arabischen Emiraten (ADGM Zuständigkeit)- 12.4.1 Anwendbares Recht
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Abu Dhabi Global Market (ADGM) und wird in Übereinstimmung mit den Anwendungsvorschriften des Englischen Rechts von 2015 ausgelegt. - 12.4.2 Gerichtsstand
(a) Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte der Abu Dhabi Global Market (ADGM Courts) ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung haben, einschließlich aller Fragen zu ihrem Bestehen, ihrer Gültigkeit oder Beendigung.(b) Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf Einwände gegen Verfahren vor den Gerichten der ADGM wegen des Gerichtsstands oder dass solche Verfahren in einem unangemessenen Forum eingeleitet wurden.(c) Jede Partei stimmt zu, dass ein rechtskräftiges Urteil der ADGM-Gerichte in jeder Gerichtsbarkeit vollstreckt werden kann, in der die andere Partei Vermögenswerte besitzt, vorbehaltlich der geltenden lokalen Vollstreckungsverfahren.(d) Die Parteien stimmen zu, dass die ADGM-Gerichte gegebenenfalls einen Anspruch oder einen Teil davon durch ein zusammenfassendes Urteil ohne vollständiges Gerichtsverfahren lösen dürfen. - 12.4.3 Zahlungsbedingungen**(a) Alle Gebühren und Kosten sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum fällig und zahlbar ("Fälligkeitsdatum"). Für alle Zahlungsverpflichtungen ist Pünktlichkeit wesentlich.(b) Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto in der im Bestellformular angegebenen Währung.(c) Alle Gebühren sind ausschließlich der Mehrwertsteuer (VAT) zum geltenden Satz der VAE und aller anderen anwendbaren Steuern, Abgaben oder Gebühren. Der Kunde zahlt alle diese Steuern zusätzlich zu den Gebühren.
- 12.4.4 Verzugszinsen
Wenn ein fälliger Betrag nicht bis zum Fälligkeitsdatum bezahlt wird, zahlt der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag zu einem Satz von sieben Prozent (7%) pro Jahr, täglich auf einfacher (nicht zusammenhängender) Basis bei Verwendung einer 365-Tage-Jahresbasis berechnet, vom Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung. Die Zahlung von Zinsen schließt das Recht von Beam nicht aus, Dienstleistungen auszusetzen, diese Vereinbarung zu kündigen oder andere nach geltendem Recht verfügbaren Rechtsmittel zu verfolgen. - 12.4.5 Aussetzung der Dienstleistungen
(a) Wenn eine Zahlung mehr als fünfzehn (15) Tage überfällig ist, kann Beam den Zugang des Kunden zu den Dienstleistungen aussetzen, bis alle überfälligen Beträge (einschließlich aufgelaufener Zinsen) vollständig bezahlt sind.(b) Beam wird mindestens fünf (5) Geschäftstage vorher schriftlich benachrichtigen, bevor es seine Aussetzungsrechte ausübt, es sei denn, das Verhalten des Kunden stellt unmittelbare Sicherheits- oder Compliance-Risiken dar.(c) Während einer Aussetzung bleibt der Kunde für alle Gebühren haftbar, als ob die Dienstleistungen erbracht würden.(d) Teilzahlungen verhindern oder verzögern keine Aussetzung, es sei denn, das gesamte überfällige Guthaben wird ausgeglichen oder ein gemeinsam vereinbarter Zahlungsplan ist etabliert. - 12.4.6 Inkassokosten
Kunde erstattet Beam alle angemessenen Kosten, Ausgaben und Verluste (einschließlich Anwaltskosten in vollständiger Schadloshaltung), die bei der Einziehung oder dem Versuch der Einziehung überfälliger Beträge oder bei der Durchsetzung seiner Rechte aus dieser Vereinbarung entstehen. - 12.4.7 Marketing- und Logoverwendung(a) Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen gewähren Beam und seinen verbundenen Unternehmen eine eingeschränkte, nicht ausschließliche, lizenzgebührenfreie, weltweit gültige Lizenz zur Nutzung des Namens und des Logos des Kunden (und seiner verbundenen Unternehmen) ausschließlich zu Marketing-, Werbe- und Referenzzwecken, einschließlich auf der Website von Beam, in Verkaufsmaterialien und Präsentationen für Investoren.(b) Beam hält sich an die angemessenen Markenrichtlinien des Kunden und wird den Namen oder das Logo des Kunden nicht in einer irreführenden oder herabsetzenden Weise verwenden.(c) Auf schriftliche Anfrage des Kunden wird Beam die spezifische Nutzung des Namens oder Logos des Kunden (oder seiner verbundenen Unternehmen) unverzüglich entfernen oder einstellen.(d) Für die Zwecke dieser Klausel bedeutet "verbundene Unternehmen" jede Einheit, die direkt oder indirekt die relevante Partei (entweder Beam oder Kunde) kontrolliert, von dieser kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr steht.(e) Jede Partei kann diese Ermächtigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei widerrufen.
- 12.4.8 DatenschutzJede Partei verpflichtet sich zur Einhaltung der ADGM-Datenschutzverordnungen 2021 und des Bundesdekrets-Gesetzes Nr. 45 von 2021 (VAE Datenschutzgesetz). Beam verarbeitet Kundendaten als Auftragsverarbeiter. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der DPA, die unter https://beam.ai/legal/data-security mit den geltenden Datenschutzgesetzen bereitgestellt wird. Das Data Processing Addendum gilt und wird durch Verweis einbezogen.
- 12.4.9 SpracheDiese Vereinbarung wird in englischer Sprache ausgeführt. Alle Mitteilungen, Benachrichtigungen und Verfahren im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden in Englisch abgehalten.
Vertragslaufzeit und Folgen der Beendigung
13.1 Der Vertrag läuft für die im Vertragsformular angegebene Dauer.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungen können schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.
13.4 In allen Fällen der Vertragsbeendigung - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugriff auf die Anwendung unverzüglich einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags erhält der Kunde die Möglichkeit, die im Rahmen der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem Standardformat zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Beam die im Rahmen der Anwendung verbleibenden Daten des Kunden, es sei denn, ihre Aufbewahrung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder für Beweiszwecke erforderlich.
13.6 Im Falle der Beendigung des Vertrags zwischen den Parteien - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - gelten die Bestimmungen weiter, die ihrer Bedeutung und ihrem Zweck nach eine Fortgeltung auch nach Beendigung der Erfüllungsverpflichtungen rechtfertigen würden. Dazu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 **Änderungen der AGB**: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor ihrem vorgeschlagenen Inkrafttreten in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen schriftlich seine Ablehnung mitgeteilt hat. Beam weist in der Mitteilung auf diese Zustimmungseffekt hin. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht über eine Änderung dieser AGB erzielt werden.
14.2 **Schriftform**: Mit Ausnahme individueller Vereinbarungen müssen alle für den Vertrag relevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Veränderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen schriftlich erfolgen, sofern in diesen AGB nichts anderes vorgesehen ist. Die Schriftform kann auch durch Austausch von Briefen oder durch elektronische Übertragung von Unterschriften (Fax, Übermittlung gescannter Unterschriften per E-Mail) erreicht werden.
14.3 **Abtretung**: Ohne die Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag weder abtreten noch einzelne Vertragsrechte oder -pflichten an Dritte übertragen. Diese Einschränkung gilt nicht für Geldforderungen. Beam kann den Vertrag an eine verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs abtreten, bei dem die wesentlichen wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Erwerber übertragen werden.
14.4 **Salvatorische Klausel**: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden oder sollten Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags bestehen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags.
14.5 **Rechtswahl und Gerichtsstand**: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht des Abu Dhabi Global Market und den geltenden Bundesgesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate. Die ADGM-Gerichte haben ausschließlich die in Abschnitt 12.4.2 festgelegte Zuständigkeit.
Definitionen
1.1 "AGB" sind in Abschnitt 2.1 definiert
1.2 "Modifikationen" sind in Abschnitt 4.4 definiert
1.3 "Analyse" sind in Abschnitt 6.4 definiert
1.4 "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert
1.5 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.6 "Dokumentation" bezeichnet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, bezüglich der Funktionen, Eigenschaften und Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung
1.7 "Empfangende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.8 "Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert
1.9 "Aktion" bedeutet sowohl eine Handlung als auch ein Unterlassen
1.10 "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert
1.11 "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert
1.12 "Offenlegende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.13 "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam
1.14 "Vertreter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert
1.15 "SaaS" bedeutet Software as a Service
1.16 "Dienstleistungen" sind in Abschnitt 3.3 definiert
1.17 "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert
1.18 "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert
1.19 "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert
1.20 "Vorbestehende Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 definiert
1.21 "Erfüllungsgehilfen" sind in Abschnitt 11.1 definiert
1.22 "ADGM" bedeutet den Abu Dhabi Global Market
1.23 "Verbundenes Unternehmen" oder "verbundene Gesellschaften" bedeutet jede Einheit, die direkt oder indirekt kontrolliert wird, von der sie kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der betreffenden Partei steht, wobei "Kontrolle" den Besitz von mehr als 50 % der stimmberechtigten Wertpapiere oder gleichwertigen Eigentumsanteile bedeutet
1.24 "DPA" ist in Abschnitt 12.2 definiert
Umfang, Rangfolge der Vertragsdokumente
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die SaaS-Dienste, die von Beam AI Ltd mit Sitz im WeWork Hub71, Al Khatem Tower, ADGM Square, Al Maryah Island, Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, angeboten werden, die nach den Gesetzen des ADGM mit der Handelslizenznummer 27352 registriert ist ("Beam"), sowie für alle weiteren zwischen Beam und dem Kunden vereinbarten Dienstleistungen. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").
2.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen durch Beam, selbst wenn Beam nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrags, auch wenn Beam beginnt, die Dienstleistung zu erbringen, ohne gegen allgemeine Geschäftsbedingungen zu widersprechen, auf die sich der Kunde bezieht.
2.3 Die folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen "Vertrag") gilt:
- Das Vertragsformular
- Der Dienstleistungsplan
- Die Datenverarbeitungsvereinbarung bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart)
- Diese AGB
Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten haben die zuerst in der Rangfolge aufgeführten Dokumente Vorrang vor denen, die danach aufgeführt sind. Wenn Dokumente auf derselben Ebene aufgeführt sind, hat das neuere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.
Leistungsbeschreibung, Beauftragung
3.1 Beam bietet Anwendungen an, mit denen Unternehmen und Unternehmensgruppen ("Kunden") Geschäftsprozesse durch KI-Agenten automatisieren, Workflows verwalten und KI-gesteuerte Lösungen implementieren können, um die Betriebseffizienz zu steigern und die Geschäftstransformation voranzutreiben.
3.2 Zusätzliche Dienstleistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienst werden von Beam nur erbracht, soweit sie ausdrücklich vereinbart sind. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen erbracht, nicht als Werkleistungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam bereitzustellenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam ("Vertragsformular") und den darin genannten Dokumenten, einschließlich des Dienstleistungsplans und dieser AGB, spezifiziert. "Dienstleistungen" bezeichnet alle von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung erbrachten Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Unterstützungsdienstleistungen. Beam ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.
3.4 Die Bestellung der Anwendung und anderer Dienstleistungen erfolgt über das Vertragsformular.
Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung
4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden webbasierte Zugangsmöglichkeiten zur Anwendung zur Verfügung stellt.
4.2 Die Unterstützungszeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Dienstleistungsniveaus sind im vereinbarten Dienstleistungsplan festgelegt. Entscheidet sich der Kunde für eine von ihm verwaltete Anwendung (on-premise), basieren Funktionalität und Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Bereitstellung.
4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam im Zusammenhang mit dem Betrieb, Hosting oder der Unterstützung der Anwendung können auch innerhalb der Anwendung zur Verfügung gestellt und dem Kunden elektronisch übermittelt werden.
4.4 Beam ist berechtigt, jederzeit die Funktionen der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Modifikationen"). Beam wird den Kunden über Modifikationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums informieren. Modifikationen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder auf einem anderen von Beam gewählten Kommunikationsweg mitgeteilt. Sollte die Anwendung infolge der Modifikation nicht mehr für die vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Zwecke des Kunden nutzbar sein oder nur mit erheblichen Einschränkungen genutzt werden können, hat der Kunde ein besonderes Kündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als erheblich, wenn die Anwendung nicht mehr für die Zwecke des Kunden geeignet ist, die für Beam erkennbar waren und Grundlage des Vertrags geworden sind. Der Kunde muss das besondere Kündigungsrecht innerhalb eines (1) Monats nach Kenntnisnahme der geplanten Modifikation durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Modifikation in Kraft tritt, frühestens jedoch mit Zugang der Kündigung bei Beam. Die besondere Kündigung wird nicht wirksam, wenn Beam von der Umsetzung der Modifikation der Anwendung absieht.
Ort und Zeit der Leistungserbringung
5.1 Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der die Anwendung betreibenden Server. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienstleistungen am Sitz von Beam oder dessen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine für die Implementierung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine nur dann verbindlich für Beam, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Andernfalls dienen die Termine für Beam als Planungsparameter.
Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Eigentümer aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienstleistungen. Alle geistigen Eigentumsrechte, die sich mit oder in Verbindung mit der Anwendung verkörpern oder aus dieser entstehen ("Neue Rechte"), gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch dann, wenn Neue Rechte auf Vorschlägen, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträgen, Kommentaren oder anderen Inputs des Kunden, der Benutzer oder Dritter basieren. Neue Rechte schließen keine Daten des Kunden ein, die über die Anwendungen verarbeitet werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, stehen dem Kunden in Bezug zu Beam alle Rechte an und in Bezug auf die vorgenannten Kundendaten exklusiv zu.
6.1.2 Unter keinen Umständen wird dem Kunden das exklusive Nutzungsrecht an vorbestehenden Komponenten gewährt. "Vorbestehende Komponenten" bedeuten neben der Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die von Beam oder Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder die Drittpartei bleibt das alleinige materielle Eigentum der vorbestehenden Komponenten.
6.2 Lizenz für die Anwendung
6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht-exklusive Recht, die Anwendung und verwandte Entwicklungen von Beam für eigene Geschäftszwecke für die Dauer des Vertrags zu nutzen. Weitergehende Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und dem Dienstleistungsplan. Der Kunde hat sich an den vereinbarten Umfang der Lizenz zu halten, der möglicherweise eine begrenzte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die Benutzer berechtigt, die zur Nutzung und/oder Bereichen der Nutzung der Anwendung autorisiert sind. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der ersten fälligen Gebühr.
6.2.2 Für den Fall, dass der vereinbarte Umfang der Lizenz überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Wenn keine Vergütung im jeweiligen Vertragsformular für Fälle vereinbart wurde, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die sich an der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr im Verhältnis zum vereinbarten Lizenzumfang orientiert. Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
6.2.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, eine Anwendung, weder ganz noch teilweise, zu kopieren, zu übersetzen, zu zerlegen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln oder auf andere Weise zu verändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation für interne Zwecke in dem Umfang kopiert werden kann, der erforderlich ist, um eine Anwendung unter Verstoß gegen geltendes Recht zu verwenden, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die illegal oder gegen die geistigen Eigentumsrechte Dritter verstößt oder den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung gefährden oder umgehen. Der Kunde haftet für die Handlungen der Benutzer, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, als ob es seine eigenen Handlungen wären.
6.3 Ergebnisse anderer Dienstleistungen
6.3.1 Bezüglich anderer Ergebnisse von Beam-Dienstleistungen wird dem Kunden das nicht-exklusive und dauerhafte Recht eingeräumt, diese Ergebnisse für eigene Geschäftszwecke zu nutzen.
6.4 Analysedaten
6.4.1 Unter den Bedingungen dieses Abschnitts kann Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Benutzer verwenden ("Analyse"). Die Daten werden anonymisiert und für die Analyse aggregiert, sodass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analysedaten werden für Produktverbesserungen, Ressourcen- und Unterstützungsverbesserungen, Verbesserungen der Produktleistung, Sicherheits- und Datenintegritätsüberprüfungen, Erstellung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking verwendet. Die Analyse und der Anonymisierungsprozess erfolgen im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen.
Vergütung und Abrechnungsmodalitäten
7.1 Lizenzgebühren
7.1.1 Die laufenden Gebühren werden im Voraus je Kalendermonat abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart. Bei Beginn oder Ende einer Dienstleistung innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird der relevante Abrechnungszeitraum anteilig abgerechnet.
7.1.2 Nach Aufwand vergütete Dienstleistungen werden rückwirkend je Kalendermonat abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart.
7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und anderen Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen:
a. Beam ist berechtigt, die Vergütungssätze in angemessenem Umfang mit einer Frist von zwei (2) Monaten mit Wirkung ab dem 1. Januar eines Kalenderjahres durch schriftliche Ankündigung gegenüber dem Kunden anzupassen, um Kostensteigerungen und funktionale Erweiterungen zu kompensieren.
b. Im Zweifelsfall ist die Anpassung der Vergütungssätze angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5 % erhöht werden.
c. Ist die Anpassung nicht angemessen, hat der Kunde ein Einspruchsrecht. Übt der Kunde das Einspruchsrecht nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Übt der Kunde das Einspruchsrecht fristgerecht aus, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier (4) Wochen nach Eingang des Einspruchs zu kündigen.
7.2 Vergütung für andere Dienstleistungen
7.2.1 Werden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung in der Regel nach Erbringung der Dienstleistungen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die auf Basis von Zeit und Aufwand berechnet werden, werden monatlich rückwirkend abgerechnet.
7.3 Abrechnungsmodalitäten
7.3.1 Alle von Beam angegebenen Preise oder im Vertrag aufgeführten Preise sind ohne Mehrwertsteuer angegeben. Die UAE MWSt zum jeweiligen Satz (derzeit 5 %) wird den Gebühren hinzugefügt, sofern sie nach dem UAE-Steuerrecht anfallen. Wenn zusätzliche Steuern anfallen, wird die gesetzliche Steuer, die zum Zeitpunkt der Lieferung gilt, zum Nettopreis hinzugerechnet.
7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, sofern nicht in Abschnitt 12.4 für ADGM-Kunden anders angegeben. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, ab dem Verzugsdatum Zinsen in Höhe des gültigen Verzugszinssatzes zu berechnen.
7.3.3 Beam hat nach eigenem Ermessen, dem Kunden die Rechnung per Post zukommen zu lassen oder die Rechnungen dem Kunden elektronisch zu übermitteln (z. B. im PDF-Format per E-Mail). Der Kunde stimmt der elektronischen Abrechnung zu.
7.3.4 Der Kunde darf nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.
Kundenpflichten zur Zusammenarbeit
8.1 Die allgemeinen Verpflichtungen des Kunden zur Zusammenarbeit sind im Folgenden aufgeführt. Weitere Verpflichtungen des Kunden zur Zusammenarbeit können sich aus dem Vertragsformular und individuellen Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde ist in dem erforderlichen Maße und kostenlos bei der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere hat der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für die Durchführung der Dienstleistungen erforderlich sind und die Beam für die Ausführung des Vertrags benötigt.
8.3 Der Kunde muss sich über die wesentlichen funktionalen Merkmale der Anwendung sowie deren technischen Anforderungen (z. B. in Bezug auf Hardware-Anforderungen, Betriebssysteme, unterstützte Browserversionen, Schnittstellen) informieren und informiert halten. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die IT-Systeme des Kunden den technischen Anforderungen entsprechen und auf dem aktuellen Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen Internetbrowser verwendet, der von der Anwendung nicht unterstützt wird oder nicht aktuell ist.
8.4 Der Kunde ist allein verantwortlich für seine IT-Infrastruktur. Insbesondere für deren Installation und Betrieb. Der Kunde hat alle erforderlichen Aufwendungen für die Installation und den Betrieb seiner IT-Infrastruktur selbst zu tragen.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen und die damit verbundenen Dienstleistungen seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke genutzt werden können. Der Kunde muss überprüfen, dass die Art und Weise, wie Beam die für den Kunden geltenden rechtlichen und behördlichen Vorschriften anwendet, auch der Interpretation und rechtlichen Ansicht des Kunden entspricht.
8.6 Wenn der Kunde Software verwendet, die nicht von Beam bereitgestellt wird, muss der Kunde sicherstellen, dass er alle Rechte zur Nutzung dieser Software besitzt, die er in Verbindung mit den Dienstleistungen von Beam verwendet.
8.7 Der Kunde hat seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist für alle Handlungen verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers und über ein Benutzerkonto durchgeführt werden. Der Kunde haftet gegenüber Beam für die Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde hat angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen für den Fall, dass die Anwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang hat der Kunde regelmäßige Datensicherungskontrollen durchzuführen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in den Anwendungen veröffentlichten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern usw. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch unrichtige Informationen und Dokumente entstehen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Informationen und Dokumente unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften hochgeladen werden.
8.10 Falls Dateien hochgeladen werden, muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam ist nicht für den Erfolg des Hochladens der jeweiligen Datei verantwortlich.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigung, Beleidigung, Herabwürdigung, unrechtmäßige Drohungen, verleumderische Kritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Andere Verletzungen der Rechte Dritter sind ebenso untersagt wie die Bereitstellung von strafbaren oder anderweitig unrechtmäßigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Handeln Benutzer entgegen diesen Bestimmungen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Versäumt es der Kunde, die erforderlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen oder erfüllt er sie nicht ordnungsgemäß, entfällt die Verpflichtung von Beam zur Leistungserbringung insoweit und für den Zeitraum, in dem die Leistungserbringung durch Beam von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für jeden zusätzlichen Aufwand zu verlangen, der durch ein fehlendes oder verzögertes Mitwirken entsteht.
Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten durch Dritte
9.1 Wenn ein Dritter behauptet, dass die Nutzung der Anwendung die Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, hat der Kunde Beam unverzüglich in schriftlicher Form und im Detail darüber zu informieren. Setzt der Kunde die Nutzung der Anwendung zur Schadensminderung oder aus anderen Gründen aus, hat der Kunde dem Dritten mitzuteilen, dass die Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis der behaupteten Eigentumsrechtsverletzung darstellt.
9.2 Die Parteien unterstützen sich gegenseitig nach Kräften, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und gegen die behauptete Verletzung vorzugehen oder eine wirtschaftlich vernünftige Einigung zu erzielen.
Gewährleistung
10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, unterliegt die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsleistungen, Beratungs-, Schulungs- und Datenexportdienste) dem anwendbaren Vertragsrecht. Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht und ist Beam hierfür verantwortlich, ist Beam verpflichtet, die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Beanstandung des Kunden.
10.2 Alle Informationen zu den Leistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Leistungen dar, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Qualität der Leistungen kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht ausdrücklich von Beam schriftlich bestätigt wurde.
10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten für die Bereitstellung der Anwendung:
10.3.1 Störungen sind schriftlich zu melden, indem die fehlerhafte Betriebsart nachvollziehbar beschrieben und soweit möglich mit Aufzeichnungen oder anderen Dokumenten, die die Mängel veranschaulichen, belegt wird. Die Mängelanzeige muss die Reproduktion des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Verpflichtungen des Kunden zur Untersuchung und Mängelanzeige bleiben unberührt.
10.3.2 Beam übernimmt keine Gewähr für die korrekte Darstellung und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen Webbrowser verwendet, der von Beam nicht unterstützt wird oder nicht aktuell ist.
10.3.3 Ein Sachmangel liegt nur dann vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweicht.
10.3.4 Im Falle eines Sachmangels ist Beam berechtigt, den Mangel im Rahmen der Versions-, Update- und Upgrade-Planung von Beam durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates zu beseitigen. Die Beseitigung des Mangels kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.
10.3.5 Bei Rechtsmängeln wird Beam nach eigenem Ermessen entweder (i) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Dienstleistung, wie vereinbart, verschaffen oder (ii) die Dienstleistung so ändern, dass die Behauptung der Verletzung unhaltbar ist, ohne jedoch die vertragliche Nutzung des Kunden unzumutbar zu beeinträchtigen.
10.3.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf zurückzuführen sind, dass:
a. Der Kunde oder die von ihm autorisierten Benutzer die Anwendung unsachgemäß genutzt haben; wobei eine unsachgemäße Nutzung insbesondere dann angenommen wird, wenn die Dienstleistung nicht in Übereinstimmung mit einer bestehenden Dokumentation genutzt wird.
b. Der Kunde Mitwirkungsverpflichtungen nicht erfüllt oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.
10.3.7 Erbringt Beam Dienstleistungen zur Fehlersuche oder zur Behebung von Störungen ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, eine aufwandsbezogene Vergütung in angemessenem Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduzierbar ist oder die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.6 ausgeschlossen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass kein Mangel vorlag.
10.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsgegenstandes. Demgegenüber gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, wenn aufgrund eines Mangels durch leichte Fahrlässigkeit eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erfolgt ist oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.
10.5 Jede Haftung für Schäden und unnütze Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 11.
Haftung
11.1 Haftung des Kunden
11.1.1 Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter (Personen, die mit der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung beschäftigt sind und für deren Handlungen der Arbeitgeber haftet, "Erfüllungsgehilfen"), seiner Firmenangehörigen, Benutzer und Vertreter in gleichem Maße wie für sein eigenes Verhalten.
11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet unbegrenzt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Beschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags wesentlich sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im letzteren Fall haftet Beam jedoch nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
11.2.3 Die Haftung für Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist pro Schadensfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder USD 25.000,00 beschränkt, je nachdem, welcher Höchstbetrag niedriger ist. Wenn die Laufzeit des Vertrags jedoch weniger als ein Jahr beträgt, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung beschränkt, es sei denn, die gezahlte Vergütung ist höher als die hier ausdrücklich festgelegte Haftungssumme. Im Falle mehrerer Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder auf USD 50.000,00 beschränkt, je nachdem, welcher Höchstbetrag niedriger ist.
11.2.4 Gewinnverluste werden von Beam nicht ersetzt. Im Falle eines Datenverlusts erstattet Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag, der für die Wiederherstellung der Daten angefallen wäre, wenn diese sachgemäß und regelmäßig gesichert worden wären.
11.2.5 Soweit eine Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Firmenangehörigen von Beam sowie aller Subunternehmer von Beam.
11.2.6 Die Haftungsausschlüsse gemäß diesem Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach geltendem Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
11.3.1 Keine Partei haftet der anderen Partei gegenüber für eine Vertragsverletzung oder -verzögerung aufgrund höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet alle Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Parteien liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, Terroranschläge, Naturkatastrophen, Pandemien, Unfälle, Arbeitskämpfe; Handlungen Dritter oder offizielle Maßnahmen oder Maßnahmen von Behörden und/oder Gerichten, soweit diese nicht auf Verschulden der Partei beruhen, deren Leistung nicht erfolgt oder verzögert wird. Beispiele für höhere Gewalt sind unter anderem Rechenzentrumsausfälle, Ausfall von Cloud-Infrastrukturen, Cyberangriffe oder internetweite Störungen, die nicht von der betroffenen Partei verursacht wurden.
11.4 Verjährung
11.4.1 Bei einer Haftung aufgrund Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden oder nach geltendem Produkthaftungsrecht gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen unterliegen alle Schadenersatzansprüche des Klägers bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung einer einjährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Kläger Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der Pflichtverletzung der anderen Partei hatte. Sie beginnt jedoch spätestens nach Ablauf von fünf (5) Jahren nach Entstehung des Anspruchs.
Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz vertraulicher Informationen
12.1.1 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit dies zu diesem Zweck erforderlich ist - zur Nutzung vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" sind Informationen im Sinne dieses Satzes, die von einer Partei ("Offenlegende Partei") gegenüber der anderen Partei ("Empfangende Partei") offenbart werden oder die der Empfangenden Partei im Rahmen des Vertragsprojekts anderweitig bekannt werden, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Einsichtnahme von Gegenständen vor oder nach Vertragsunterzeichnung offenbart werden und ob sie Gegenstand geistigen Eigentums sind. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Konditionen dieses Vertrags, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Projektionen, Umsatzerwartungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) in Bearbeitung befindliche Arbeiten, Quellcode, (v) alle weiteren als vertraulich bezeichneten oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei identifizierbaren Informationen.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die empfangende Partei nachweislich (i) vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei öffentlich bekannt und allgemein verfügbar waren, (ii) öffentlich bekannt und allgemein verfügbar werden, ohne dass die empfangende Partei in der Offenlegung durch die offenlegende Partei handeln oder unterlassen muss, (iii) sich bereits im Besitz der empfangenden Partei zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei befand, (iv) von der empfangenden Partei von einem Dritten erhalten wurden, ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung, oder (v) von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Bezugnahme auf oder Nutzung der vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden.
12.1.4 In dem Fall, dass vertrauliche Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offen zu legen sind, wird die empfangende Partei nur solche vertraulichen Informationen offenlegen, die erforderlich sind, um der Verpflichtung nachzukommen, und die offenlegende Partei so bald und im Umfang, der gesetzlich zulässig ist, darüber informieren. Die Parteien erkennen gegenseitig die rechtliche Möglichkeit zur Vermeidung einer Offenlegung an und suchen sich so weit wie rechtlich möglich zu unterstützen.
12.1.5 Die empfangende Partei behandelt alle vertraulichen Informationen strikt vertraulich und übt ein angemessenes Maß an Sorgfalt, jedoch nicht weniger als der Sorgfaltsmaßstab, den sie beim Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen anwendet. Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen, die sie erhalten hat, nicht an Dritte weitergeben (außer wie in diesem Vertrag vorgesehen). Jede Partei ist verantwortlich für Verstöße ihrer Geschäftsführer, Führungskräfte, Angestellten, Agenten oder Vertreter ("Vertreter") gegen diesen Vertrag, unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter berechtigt waren, solche Informationen im Rahmen dieses Vertrags zu erhalten.
12.2 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, die ADGM-Datenschutzbestimmungen 2021, das Föderale Gesetzesdekret Nr. 45 von 2021 (UAE Datenschutzgesetz) und die Datenverarbeitung Ergänzung ("DPA"), die durch Verweis einbezogen wird und unter https://beam.ai/legal/data-security verfügbar ist, einzuhalten.
12.3 Bezeichnung als Kooperationspartner- Die Bezeichnung der Parteien als Kooperationspartner und Verwendung von Namen und Logos wird in Abschnitt 12.4.7 unten geregelt.
12.4 Sonderregelungen für Kunden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (ADGM-Jurisdiktion)- 12.4.1 Anwendbares Recht
Dieses Abkommen unterliegt den Gesetzen des Abu Dhabi Global Market (ADGM), einschließlich der Anwendung der englischen Rechtsvorschriften 2015. - 12.4.2 Gerichtsbarkeit
(a) Die Parteien vereinbaren unwiderruflich, dass die Gerichte des Abu Dhabi Global Market (ADGM-Gerichte) die ausschließliche Gerichtsbarkeit zur Beilegung von Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüchen haben, die sich aus oder in Verbindung mit diesem Abkommen ergeben, einschließlich aller Fragen bezüglich dessen Bestehen, Gültigkeit oder Beendigung.(b) Jede Partei verzichtet unwiderruflich auf jegliche Einwände gegen Gerichtsverfahren bei den ADGM-Gerichten wegen des Gerichtsstandes oder weil solche Verfahren in einem unangemessenen Gerichtsort eingeleitet wurden.(c) Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass ein endgültiges Urteil der ADGM-Gerichte in jeder Gerichtsbarkeit vollstreckt werden kann, in der die andere Partei Vermögenswerte hat, vorbehaltlich der geltenden lokalen Vollstreckungsverfahren.(d) Die Parteien stimmen zu, dass die ADGM-Gerichte, soweit es angemessen ist, jede Forderung oder einen Teil davon durch ein summarisches Urteil ohne ein vollständiges Verfahren entscheiden können. - 12.4.3 Zahlungsbedingungen**(a) Alle Gebühren und Aufwendungen sind innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum ("Fälligkeitstermin") fällig und zahlbar. Die Einhaltung aller Zahlungspflichten ist von entscheidender Bedeutung.(b) Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto in der im Bestellformular angegebenen Währung.(c) Alle Gebühren verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (VAT) zu dem geltenden Satz der VAE und aller anderen anfallenden Steuern, Abgaben oder Gebühren. Der Kunde trägt alle diese Steuern zusätzlich zu den Gebühren.
- 12.4.4 Verzugszinsen
Wenn ein fälliger Betrag nicht bis zum Fälligkeitstermin bezahlt wird, zahlt der Kunde Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von sieben Prozent (7 %) pro Jahr, täglich auf einer einfachen (nicht kumulativen) Basis mit einem Jahr von 365 Tagen, vom Fälligkeitstermin bis zur vollständigen Zahlung. Die Zahlung von Zinsen schränkt Beams Recht nicht ein, Dienstleistungen auszusetzen, dieses Abkommen zu kündigen oder andere nach geltendem Recht verfügbare Rechtsmittel zu verfolgen. - 12.4.5 Aussetzung der Dienstleistungen
(a) Wenn eine Zahlung mehr als fünfzehn (15) Tage überfällig ist, kann Beam den Zugang des Kunden zu den Dienstleistungen aussetzen, bis alle überfälligen Beträge (einschließlich aufgelaufener Zinsen) vollständig gezahlt sind.(b) Beam wird mindestens fünf (5) Werktage vorher eine schriftliche Mitteilung vor Ausübung seiner Sperrrechte übermitteln, außer wenn die Handlungen des Kunden unmittelbare Sicherheits- oder Compliance-Risiken darstellen.(c) Während einer Suspendierung bleibt der Kunde für alle Gebühren haftbar, als ob die Dienstleistungen erbracht werden.(d) Eine Teilzahlung wird die Suspendierung nicht verhindern oder verzögern, es sei denn, der vollständige überfällige Saldo wird ausgeglichen oder ein gemeinschaftlich vereinbarter Zahlungsplan ist vorhanden. - 12.4.6 Inkassokosten
Der Kunde erstattet Beam alle angemessenen Kosten, Ausgaben und Verluste (einschließlich Anwaltskosten auf einer vollumfänglichen Entschädigungsbasis), die zur Eintreibung oder zum Versuch der Eintreibung überfälliger Beträge oder zur Durchsetzung seiner Rechte aus diesem Abkommen entstehen. - 12.4.7 Marketing und Logo-Nutzung(a) Der Kunde und seine verbundenen Unternehmen gewähren Beam und seinen verbundenen Unternehmen eine eingeschränkte, nicht-exklusive, lizenzgebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung des Namens und des Logos des Kunden (und seiner verbundenen Unternehmen) ausschließlich für Marketing-, Werbe- und Referenzaktivitäten, einschließlich auf Beams Websites, Verkaufsmaterialien und Investorenpräsentationen.(b) Beam wird die vernünftigen Markenrichtlinien des Kunden einhalten und den Namen oder das Logo des Kunden nicht in irreführender oder abwertender Weise verwenden.(c) Auf schriftliche Anfrage des Kunden wird Beam jegliche spezifische Nutzung des Namens oder Logos des Kunden (oder seiner verbundenen Unternehmen) unverzüglich einstellen oder entfernen.(d) Für Zwecke dieser Klausel bedeutet "verbundene Unternehmen" jede Entität, die direkt oder indirekt kontrolliert wird, von der sie kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle mit der betreffenden Partei (entweder Beam oder Kunde) steht.(e) Jede Partei kann diese Ermächtigung jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei widerrufen.
- 12.4.8 DatenschutzJede Partei erfüllt die ADGM-Datenschutzbestimmungen 2021 und das Föderale Gesetzesdekret Nr. 45 von 2021 (UAE-Datenschutzgesetz). Beam verarbeitet Kundendaten als Datenverarbeiter. Außerdem verpflichten sich die Parteien, das DPA unter https://beam.ai/legal/data-security mit den anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten. Die Datenverarbeitungsvereinbarung gilt und ist durch Verweis einbezogen.
- 12.4.9 SpracheDieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst. Alle Mitteilungen, Benachrichtigungen und Verfahren im Zusammenhang mit diesem Abkommen erfolgen in Englisch.
Laufzeit des Vertrags und Folgen der Beendigung
13.1 Der Vertrag läuft für den im Vertragsformular angegebenen Zeitraum.
13.2 Die im Vertragsformular festgelegten Kündigungsfristen gelten. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungen können schriftlich oder per E-Mail erklärt werden.
13.4 In allen Fällen der Vertragsbeendigung - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung sofort einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags wird dem Kunden die Möglichkeit gegeben, die im Rahmen der Anwendung gespeicherten Daten des Kunden in einem Standardformat zu exportieren. Nach dem Ende des Vertrags wird Beam die restlichen Daten des Kunden in der Anwendung löschen, es sei denn, deren Aufbewahrung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Nachweiszwecken erforderlich.
13.6 Für den Fall, dass der Vertrag zwischen den Parteien beendet wird - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - bleiben die Bestimmungen in Kraft, die ihrem Sinn und Zweck nach auch nach Beendigung der gegenseitigen Leistungspflichten ihre Geltung rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere folgende Regelungsbereiche dieser AGB: Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütungen, Schlussbestimmungen.
Schlussbestimmungen
14.1 **Änderungen der AGB**: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens zwei (2) Monate vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seinen Widerspruch nicht vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen schriftlich mitteilt. Beam wird in der Mitteilung auf diesen Zustimmungseffekt hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder anderer wirtschaftlicher Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht über eine Änderung dieser AGB erlangt werden.
14.2 **Schriftform**: Mit Ausnahme individueller Vereinbarungen müssen alle Erklärungen des Willens, die für den Vertrag relevant sind und Erklärungen zur Ausübung von Rechten zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen schriftlich erfolgen, sofern in diesen AGB nichts anderes vorgesehen ist. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform kann durch den Austausch von Briefen oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übermittlung gescannter Unterschriften per E-Mail) erfüllt werden.
14.3 **Abtretung**: Der Kunde darf ohne die Zustimmung von Beam weder den Vertrag noch einzelne vertragliche Rechte oder Verpflichtungen an Dritte abtreten oder übertragen. Diese Beschränkung gilt nicht für monetäre Forderungen. Beam kann den Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs übertragen, bei dem die wirtschaftlichen Vermögenswerte auf einen Käufer übertragen werden.
14.4 **Salvatorische Klausel**: Sollte eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden oder sollten Lücken in den Bestimmungen dieses Vertrags bestehen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
14.5 **Wahl des Rechts und Gerichtsstand**: Dieser Vertrag unterliegt den Gesetzen des Abu Dhabi Global Market und den anwendbaren Bundesgesetzen der Vereinigten Arabischen Emirate. Die ADGM-Gerichte haben die ausschließliche Gerichtsbarkeit, wie in Abschnitt 12.4.2 dargelegt.