Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

  1. Definitionen

    "AGB" sind in Abschnitt 2.1 definiert "Änderungen" sind in Abschnitt 4.4 definiert "Analytik" sind in Abschnitt 6.5 definiert "Anwendung" ist in Abschnitt 2.1 definiert "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert "Dokumentation" bezeichnet die jeweils aktuelle Dokumentation, die von Beam schriftlich oder elektronisch bereitgestellt wird, einschließlich der Leistungsbeschreibung, über die Merkmale, Funktionen und die Nutzung der Anwendung und/oder der gehosteten Umgebung informiert "Empfangspartei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert. "Neue Rechte" sind in Abschnitt 6.1 definiert. "Aktion" bedeutet sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen. "Höhere Gewalt" ist in Abschnitt 11.3 definiert. "Kunden" sind in Abschnitt 3.1 definiert. "Offenlegende Partei" ist in Abschnitt 12.1.2 definiert. "Parteien" bedeutet der Kunde und Beam. "Bevollmächtigter" ist in Abschnitt 12.1.5 definiert. "SaaS" bedeutet Software als Dienstleistung. "Dienstleistungen" sind in Abschnitt 3.3 definiert. "Vertrag" ist in Abschnitt 2.3 definiert. "Vertragsformular" ist in Abschnitt 3.3 definiert. "Vertrauliche Informationen" sind in Abschnitt 12.1.2 definiert. "Vorhandene Komponenten" sind in Abschnitt 6.1.2 in Abschnitt 11.1 definiert. "BGB" ist in Abschnitt 10.1 definiert. "DPA" ist in Abschnitt 12.2 definiert.

  2. Geltungsbereich, Rangfolge der Vertragsdokumente

    2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für die von Beam AI Inc., 447 Broadway, 10013 New York, US ("Beam") bereitgestellten SaaS-Dienstleistungen und für alle weiteren Dienstleistungen, die zwischen Beam und dem Kunden vereinbart werden. SaaS-Dienste umfassen Softwarelösungen, die über das Internet angeboten werden ("Anwendung").

    2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen durch Beam, auch wenn Beam ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Insbesondere werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn Beam mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, ohne den Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden zu widersprechen.

    2.3 Die folgende Rangfolge der einzelnen Vertragsdokumente (zusammen der "Vertrag") gilt: das Vertragsformular den Dienstleistungsplan; die Datenverarbeitungsvereinbarung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (falls vereinbart), diese AGB. Im Falle von Widersprüchen oder Unstimmigkeiten gehen die zunächst in der Rangfolge aufgeführten Dokumente den nachfolgend aufgeführten vor. Wenn Dokumente auf gleicher Ebene gelistet sind, hat das neuere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.


  3. Leistungsbeschreibung, Inbetriebnahme

    3.1 Beam bietet Anwendungen an, die es Unternehmen und Konzernen („Kunden“) ermöglichen, personenbezogene Daten und persönlich identifizierbare Informationen zu sammeln, diese Daten zu verwalten, Datenschutzanforderungen umzusetzen und relevante Prozesse zu automatisieren, um die rechtliche Konformität und Sicherheit im Umgang mit solchen Daten zu erhöhen.

    3.2 Zusätzliche Dienstleistungen neben der Bereitstellung der Anwendung als SaaS-Dienst werden von Beam nur insoweit erbracht, als sie ausdrücklich vereinbart wurden. Solche zusätzlichen Dienstleistungen werden als allgemeine Dienstleistungen und nicht als Werkleistungen erbracht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

    3.3 Die Merkmale und Funktionen der von Beam zu erbringenden Dienstleistungen sind im Vertragsformular von Beam („Vertragsformular“) und den im Vertragsformular genannten Dokumenten, einschließlich des Dienstleistungsplans und dieser AGB, spezifiziert. "Dienstleistungen" sind alle Beratungs-, Konfigurations-, Implementierungs-, Bereitstellungs-, Betriebs-, Hosting- und Unterstützungsdienste, die von Beam im Zusammenhang mit der vereinbarten Anwendung bereitgestellt werden. Beam ist nicht verpflichtet, Dienstleistungen oder Leistungsmerkmale zu erbringen, die nicht im Vertrag festgelegt sind.

    3.4 Die Bestellung zur Bereitstellung der Anwendung und anderer Dienstleistungen erfolgt über das Vertragsformular.


  4. Bereitstellung, Betrieb und Unterstützung der Anwendung

‍4.1 Die Bereitstellung der Anwendung gilt als erfolgt, sobald Beam dem Kunden den webbasierten Zugang zur Anwendung bereitstellt.

4.2 Die Supportzeiten, die durchschnittliche Verfügbarkeit der Anwendung und die anderen Servicelevel sind im vereinbarten Dienstleistungsplan festgelegt. Wenn der Kunde sich für eine von ihm verwaltete Anwendung (On-Premise) entscheidet, basieren Funktionalität und Umfang ausschließlich auf dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Lieferung.  

4.3 Systembenachrichtigungen und Informationen von Beam, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder die Unterstützung der Anwendung beziehen, können auch innerhalb der Anwendung sowie elektronisch an den Kunden übermittelt werden.
4.4 Beam ist jederzeit berechtigt, die Funktionalitäten der Anwendung weiterzuentwickeln, einzuschränken oder zu reduzieren ("Änderungen"). Beam wird den Kunden innerhalb eines angemessenen Zeitraums über Änderungen informieren. Änderungen werden dem Kunden entweder per E-Mail, innerhalb der Anwendung oder durch andere von Beam gewählte Kommunikationsmittel mitgeteilt. Wenn aufgrund der Änderung die Anwendung vom Kunden nicht mehr für die vertraglich vereinbarten oder angenommenen Zwecke genutzt werden kann oder nur stark eingeschränkt genutzt werden kann, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Eine Einschränkung gilt als schwerwiegend, wenn die Anwendung nicht mehr geeignet ist für die dem Beam erkennbaren und zur Grundlage des Vertrags gewordenen Zwecke des Kunden. Der Kunde muss das Sonderkündigungsrecht innerhalb von [einem (1) Monat] nach Kenntnisnahme der geplanten Änderung durch schriftliche Erklärung gegenüber Beam ausüben. In diesem Fall endet das Vertragsverhältnis an dem Tag, an dem die Änderung in Kraft tritt, frühestens jedoch bei Zugang der Kündigung bei Beam. Die Sonderkündigung wird nicht wirksam, wenn Beam auf die Durchführung der Änderung der Anwendung verzichtet.
‍5. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung
5.1 Erfüllungsort für die Bereitstellung der Anwendung ist der Standort der Server, die die Anwendung betreiben. Im Übrigen erbringt Beam die vertraglichen Dienstleistungen am Firmensitz von Beam oder seinen Tochtergesellschaften.
5.2 Soweit Termine für die Umsetzung oder Fertigstellung vereinbart sind, sind diese Termine nur verbindlich für Beam, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Andernfalls dienen die Termine als Planungsgrößen für Beam.
‍6. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
6.1 Materielles Eigentum
6.1.1 Beam bleibt Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an der Anwendung und den Ergebnissen anderer Dienstleistungen. Alle geistigen Eigentumsrechte, die mit der Anwendung verbunden sind oder in ihr verkörpert sind oder sich aus ihr ergeben ("Neue Rechte"), gehören ausschließlich Beam. Dies gilt auch, wenn Neue Rechte auf Vorschläge, Spezifikationen, Feedback, Anforderungen, Ideen, Beiträge, Kommentare oder sonstige Eingaben des Kunden, der Benutzer oder Dritter basieren. Neue Rechte umfassen keine Daten des Kunden, die über die Anwendungen verarbeitet werden. Soweit nicht anders vereinbart, steht dem Kunden in Bezug auf die seitens Beam verarbeiteten Kundendaten ausschließlich das Recht auf das Vorstehende zu.

6.1.2 Unter keinen Umständen dürfen dem Kunden exklusive Nutzungsrechte an bereits vorhandenen Komponenten gewährt werden. „Bereits vorhandene Komponenten“ bezeichnen neben der Anwendung alle Komponenten von Softwareentwicklungen oder anderen Arbeitsergebnissen, die von Beam oder einem Dritten vor und/oder unabhängig vom Vertrag entwickelt wurden. Beam oder der Dritte bleibt der alleinige materielle Eigentümer dieser vorhandenen Komponenten.

6.2 Lizenz für die Anwendung

6.2.1 Beam gewährt dem Kunden das nicht ausschließliche Recht, die Anwendung und die damit verbundenen Entwicklungen von Beam für geschäftliche Zwecke während der Vertragsdauer zu nutzen. Weitere Spezifikationen ergeben sich aus dem vereinbarten Vertragsformular und den Dienstleistungsplan. Der Kunde muss den vereinbarten Umfang der Lizenz einhalten, die möglicherweise eine eingeschränkte Nutzung der Lizenz in Bezug auf die berechtigten Benutzer und/oder Anwendungsbereiche der Anwendung vorschreibt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der ersten fälligen Gebühr.

6.2.2 Sollte der vereinbarte Umfang der Lizenz überschritten werden, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß den Bestimmungen des Vertragsformulars zu verlangen. Sollte keine Vergütung im jeweiligen Vertragsformular für Fälle vereinbart sein, in denen der im Vertragsformular gewährte Lizenzumfang überschritten wird, ist Beam berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen, die auf der zwischen den Parteien vereinbarten Lizenzgebühr in Relation zum vereinbarten Lizenzumfang basiert. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6.2.3 Der Kunde darf keine Anwendung ganz oder teilweise kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückentwickeln oder anderweitig ändern oder davon abgeleitete Werke erstellen; vorausgesetzt, dass die Dokumentation im erforderlichen Umfang für den internen Gebrauch kopiert werden darf, um die Anwendung zu nutzen, in einer Weise, die geltendes Recht verletzt, insbesondere die Übermittlung von Informationen und Daten, die illegal sind oder die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzen, oder um den Betrieb oder die Sicherheit der Anwendung zu gefährden oder zu umgehen. Der Kunde haftet für die Handlungen der Benutzer, denen der Kunde Zugang zur Anwendung gewährt hat, als für seine eigenen Handlungen.

6.3 Ergebnisse anderer Dienstleistungen

Hinsichtlich anderer Ergebnisse von Beam-Dienstleistungen wird dem Kunden das nicht ausschließliche und dauerhafte Recht eingeräumt, diese Ergebnisse für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.

6.4 Analysedaten

Unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen darf Beam anonymisierte Analysen mit aggregierten Daten erstellen, die (teilweise) Daten des Kunden und Informationen aus der Nutzung der Anwendung durch den Kunden und die Benutzer enthalten („Analytik“). Die Daten werden für die Analytik anonymisiert und aggregiert, so dass es unmöglich ist, Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen oder natürliche Personen zu ziehen. Die Analysedaten werden verwendet für [Produktverbesserungen, Ressourcen- und Supportverbesserungen, Produktleistungsverbesserungen, Sicherheits- und Datenschutzüberprüfungen, die Schaffung neuer Produkte, Marketingzwecke und Benchmarking]. Die Analysen und der Anonymisierungsprozess werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung durchgeführt.

7‍. Vergütung und Abrechnungsmodalitäten

‍7.1 Lizenzgebühren

7.1.1 Die laufenden Gebühren werden, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus nach Kalendermonat abgerechnet. Beginnt oder endet eine Dienstleistung innerhalb einer Abrechnungsperiode, wird diese Abrechnungsperiode anteilig berechnet.

7.1.2 Dienstleistungen, die auf Zeit- und Materialbasis vergütet werden, werden, sofern nicht anders vereinbart, rückwirkend nach Kalendermonat in Rechnung gestellt.

7.1.3 Beam ist berechtigt, die aktuellen Gebühren und andere Vergütungssätze unter Einhaltung der folgenden Grundsätze anzupassen: a. Beam ist berechtigt, die Vergütungssätze um einen angemessenen Umfang mit zweimonatiger Frist zum 1. Januar eines Kalenderjahres mittels einer schriftlichen Anpassungsmitteilung an den Kunden zu ändern, um Kostensteigerungen und Funktionserweiterungen auszugleichen. b. Im Zweifelsfall gilt die Anpassung der Vergütungssätze als angemessen, wenn die derzeit vereinbarten Vergütungssätze nicht um mehr als 5% erhöht werden. c. Wenn die Anpassung nicht angemessen ist, hat der Kunde ein Widerspruchsrecht. Übt der Kunde das Widerspruchsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Anpassungsmitteilung schriftlich aus, gelten die neuen Vergütungssätze als vereinbart. Widerspricht der Kunde form- und fristgerecht, hat Beam die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchs zu kündigen.

7.2 Vergütung für andere Dienstleistungen
Wurden zusätzliche Dienstleistungen beauftragt, erfolgt die Abrechnung in der Regel nach Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Dienstleistungen, die auf Zeit- und Aufwandbasis abgerechnet werden, werden monatlich rückwirkend in Rechnung gestellt.

‍7.3 Abrechnungsmodalitäten

7.3.1 Alle von Beam angegebenen oder im Vertrag aufgeführten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Ist Mehrwertsteuer zu zahlen, wird die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer zum angezeigten Nettopreis hinzugerechnet.

7.3.2 Alle Vergütungen sind innerhalb von sieben Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Beam ist berechtigt, ab dem Datum des Verzugs Verzugszinsen in Höhe des geltenden Verzugszinssatzes zu berechnen.

7.3.3 Beam wird dem Kunden nach eigenem Ermessen die Rechnung per Post zur Verfügung stellen oder diese dem Kunden elektronisch (z. B. im PDF-Format per E-Mail) übermitteln. Der Kunde stimmt der elektronischen Abrechnung zu.

7.3.4 Der Kunde kann nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen und kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen stützen.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
8.1 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden sind wie folgt aufgeführt. Weitere Mitwirkungspflichten des Kunden können sich aus dem Vertragsformular und individuelle Vereinbarungen zwischen Beam und dem Kunden ergeben.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im erforderlichen Umfang kostenfrei mitzuwirken. Insbesondere muss der Kunde Beam alle Informationen, Daten, Inhalte und Dokumente zur Verfügung stellen, die für die Durchführung des Vertrags erforderlich sind.
8.3 Der Kunde muss sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Anwendung und deren technische Anforderungen (z.B. hinsichtlich Hardwareanforderungen, Betriebssystemen, unterstützten Browser-Versionen, Schnittstellen) informieren und auf dem Laufenden halten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine IT-Systeme die technischen Anforderungen erfüllen und auf dem neuesten Stand sind. Beam übernimmt keine Verantwortung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Benutzer einen von der Anwendung nicht unterstützten oder nicht aktuellen Internetbrowser verwendet.
8.4 Der Kunde ist allein für seine IT-Infrastruktur verantwortlich, insbesondere für deren Installation und Betrieb. Alle damit verbundenen Kosten trägt der Kunde selbst.
8.5 Der Kunde trägt das Risiko, dass die Anwendungen sowie die damit verbundenen Dienstleistungen seinen Anforderungen entsprechen und für seine wirtschaftlichen Zwecke nutzbar sind. Der Kunde muss überprüfen, dass die Art und Weise, wie Beam die für ihn anwendbaren rechtlichen und behördlichen Vorschriften umsetzt, auch seiner Interpretation und rechtlichen Auffassung entspricht. 
8.6 Wenn der Kunde Software verwendet, die nicht von Beam bereitgestellt wird, muss er sicherstellen, dass er alle Nutzungsrechte an dieser Software hat, die er in Verbindung mit den Dienstleistungen von Beam verwendet.
8.7 Der Kunde muss seine Zugangsdaten zu seinem Benutzerkonto vertraulich behandeln und sie nicht Dritten zugänglich machen. Der Kunde haftet für alle Handlungen, die unter einem Benutzerkonto in Verbindung mit dem Passwort des jeweiligen Benutzers durchgeführt werden. Der Kunde haftet Beam gegenüber für die Handlungen der Benutzer.
8.8 Der Kunde muss angemessene Vorsichtsmaßnahmen für den Fall treffen, dass die Anwendung nicht oder nicht ordnungsgemäß funktioniert. In diesem Zusammenhang muss der Kunde regelmäßig Sicherungen der Daten durchführen. Der Kunde ist allein verantwortlich für die regelmäßige und vollständige Sicherung seiner geschäftsrelevanten Daten und Dokumente.
8.9 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm in die Anwendungen eingestellten Informationen und Dokumente korrekt und frei von Malware wie Viren, Würmern, Trojanern usw. sind. Der Kunde haftet für Schäden, die durch falsche Informationen und Dokumente verursacht werden. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass Informationen und Dokumente gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen hochgeladen werden.
8.10 Bei Hochladen von Dateien muss der Kunde sicherstellen, dass das Dateiformat, der Dateiname und die Dateigröße von der Anwendung unterstützt werden. Beam ist nicht verantwortlich für den erfolgreichen Upload der jeweiligen Datei.
8.11 Alle vom Kunden bereitgestellten Inhalte dürfen keine Belästigungen, Beleidigungen, Herabsetzungen, unrechtmäßigen Drohungen, verleumderische Kritik oder unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten. Sonstige Verletzungen der Rechte Dritter sind ebenfalls verboten, ebenso die Bereitstellung von strafrechtlich relevanten oder anderweitig rechtswidrigen, diskriminierenden, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder jugendgefährdenden Inhalten. Wenn Benutzer gegen diese Bestimmungen verstoßen, ist Beam berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder das Benutzerkonto vorübergehend zu deaktivieren oder zu sperren.
8.12 Wenn der Kunde gegen erforderliche Mitwirkungspflichten verstößt oder diese nicht ordnungsgemäß erfüllt, erlischt die Verpflichtung von Beam, Dienstleistungen zu erbringen, in dem Ausmaß und für die Zeit, in dem die Erbringung von Dienstleistungen von Beam von der vorherigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden abhängt. Beam ist berechtigt, eine Entschädigung für zusätzliche Aufwände zu verlangen, die aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Mitwirkung entstanden sind.
  1. Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte

‍9.1 Wenn ein Dritter behauptet, dass die Nutzung der Anwendung die Eigentumsrechte eines Dritten verletzt, muss der Kunde Beam unverzüglich schriftlich und detailliert darüber informieren. Beendet der Kunde die Nutzung der Anwendung, um Schäden zu mildern oder aus anderen Gründen, muss er dem Dritten mitteilen, dass die Einstellung der Nutzung keine Anerkennung der behaupteten Schutzrechtsverletzung darstellt.

9.2 Die Parteien werden sich gegenseitig nach besten Kräften unterstützen, um ihre Rechte gegen den Dritten zu verteidigen und sich gegen die behauptete Verletzung zu verteidigen oder eine wirtschaftlich vertretbare Einigung zu erzielen.

‍10. Gewährleistung

‍10.1 Sofern nicht schriftlich anderweitig vereinbart, unterliegen Dienstleistungen (insbesondere Entwicklungs-, Anpassungs- und Implementierungsdienste, Beratungs-, Schulungs- und Datenexportdienste) dem Dienstvertragsrecht gemäß §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (“BGB”). Wenn eine Dienstleistung nicht gemäß dem Vertrag erbracht wird und Beam hierfür verantwortlich ist, muss Beam die Dienstleistung innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß ohne zusätzliche Kosten für den Kunden erbringen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Beschwerde des Kunden.

10.2 Alle Informationen zu den Dienstleistungen stellen keine Garantie für die Qualität der Dienstleistungen dar, es sei denn, eine Garantie wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine bestimmte Qualität der Dienstleistungen kann nicht aus Werbematerialien oder öffentlichen Erklärungen abgeleitet werden, wenn deren spezifischer Inhalt nicht ausdrücklich von Beam schriftlich bestätigt wurde.

10.3 Die folgenden Gewährleistungsbestimmungen gelten für die Bereitstellung der Anwendung abweichend von dem oben genannten Abschnitt 10.1

10.3.1 Störungen müssen schriftlich unter verständlicher Beschreibung des fehlerhaften Betriebs, soweit möglich, mit Aufzeichnungen oder anderen Dokumenten zur Veranschaulichung der Mängel gemeldet werden. Die Mängelanzeige muss eine Reproduktion des Mangels ermöglichen. Die gesetzlichen Prüfungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.

10.3.2 Beam übernimmt keine Gewährleistung für die korrekte Anzeige und Funktion der Anwendung, wenn der Kunde einen von Beam nicht unterstützten oder nicht aktuellen Webbrowser verwendet.

10.3.3 Ein Sachmangel liegt nur vor, wenn die Anwendung in wesentlichen Teilen von ihrer Dokumentation oder vertragsgemäß vereinbarten Beschaffenheit abweicht.

10.3.4 Im Falle eines Sachmangels ist Beam berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen der Versionen-, Update- und Upgrade-Planung von Beam zu beheben. Die Behebung des Mangels kann auch darin bestehen, dass Beam dem Kunden angemessene Möglichkeiten zeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

10.3.5 Bei Rechtsmängeln wird Beam nach eigenem Ermessen entweder (i) dem Kunden das Recht auf vertragliche Nutzung des Dienstes verschaffen oder (ii) den Dienst so ändern, dass die Behauptung der Verletzung gegenstandslos ist, die vertragliche Nutzung des Kunden jedoch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

10.3.6 Ein Recht auf Selbstvornahme, insbesondere gemäß § 536a Abs. 2 BGB, besteht nicht.

10.3.7 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Störungen darauf beruhen, dass a. der Kunde oder die von ihm berechtigten Benutzer die Anwendung unsachgemäß verwendet haben; wobei eine unsachgemäße Verwendung insbesondere dann gegeben sein soll, wenn der Dienst nicht gemäß einer vorhandenen Dokumentation genutzt wird. b. der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat.

10.3.8 Wenn Beam Dienstleistungen zur Fehlersuche oder Mängelbeseitigung erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, ist Beam berechtigt, hierfür eine aufwandsabhängige Vergütung in angemessenem Umfang zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn ein gemeldeter Sachmangel nicht reproduzierbar ist oder wenn die Gewährleistung gemäß Abschnitt 10.3.7 ausgeschlossen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass kein Mangel vorlag.

10.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist mit der Übergabe des mangelhaften Leistungsobjekts. Im Gegensatz dazu gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn der Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, bei einem durch leichten Mangel verursachten Schaden für Leben, Körper oder Gesundheit oder wenn eine Garantie für die Qualität der vertraglichen Leistung übernommen wurde.

10.5 Jegliche Haftung für Schäden und vergebliche Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach Abschnitt 11.

1‍1. Haftung

‍11.1 Haftung des Kunden

Der Kunde haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Kunde haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter (Personen, die in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung tätigen Personen, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist), Erfüllungsgehilfen, Benutzer und Vertreter in gleicher Weise wie für sein eigenes Verhalten.

11.2 Haftung von Beam
11.2.1 Beam haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die in den Abschnitten 11.2.2 bis 11.2.7 festgelegten Einschränkungen.
11.2.2 Beam haftet für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags wesentlich sind, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In letzterem Fall haftet Beam jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragsgemäßen Schaden. Beam haftet nicht für die fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorangegangenen Sätzen genannten Pflichten.
11.2.3 Die Haftung auf Schadensersatz und Erstattung vergeblicher Aufwendungen ist pro Schadensfall auf den Vertragswert eines Vertragsjahres oder 25.000,00 EUR begrenzt, je nachdem, welcher Höchstbetrag niedriger ist. Beträgt die Vertragslaufzeit jedoch weniger als ein Jahr, ist die Haftung auf die vom Kunden gezahlte Vergütung begrenzt, es sei denn, die gezahlte Vergütung ist höher als der hier ausdrücklich angegebene Haftungsbetrag. Bei mehreren Fälle von Pflichtverletzungen innerhalb eines Vertragsjahres ist die Haftung von Beam auf das Doppelte des Vertragswerts eines Vertragsjahres oder, wenn die Vertragslaufzeit weniger als ein Jahr beträgt, auf das Doppelte der gezahlten Vergütung oder 50.000,00 EUR, je nachdem, welcher Höchstbetrag niedriger ist, begrenzt.
11.2.4 Einen Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns gibt es nicht. Im Falle eines Datenverlusts erstattet Beam nur die Wiederherstellungskosten bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung für die Wiederherstellung der Daten angefallen wäre.
11.2.5 Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss bestehende Mängel gemäß § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.
11.2.6 Soweit die Haftung nach diesem Abschnitt ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, „Erfüllungsgehilfen“ und Vertreter von Beam und aller Subunternehmer von Beam.
11.2.7 Die Haftungsausschlüsse gemäß diesem Abschnitt 11.2 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder soweit Beam eine Garantie übernommen hat. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11.3 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet der anderen Partei für Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt. "Höhere Gewalt" bedeutet Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer der Parteien, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg, terroristische Angriffe, Naturkatastrophen, Pandemien (einschließlich COVID-19 und neuer Mutationen), Unfälle, Streikhandlungen; Handlungen Dritter oder behördliche Maßnahmen oder Maßnahmen von Behörden und/oder Gerichten, soweit diese nicht auf das Verschulden der Partei zurückzuführen sind, deren Leistung nicht erfolgt oder sich verzögert. Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden Umstände gelten nicht als Ereignis höherer Gewalt im Sinne dieses Abschnitts 11.3. Die Parteien verpflichten sich, bei einer Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie nach Vertragsabschluss die dadurch verursachten Beeinträchtigungen der Erbringung der Dienstleistungen möglichst gering zu halten. Die jeweilige Partei ist nur insoweit von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund der Verschärfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entbunden, als die Erbringung der Leistung objektiv beeinträchtigt oder unmöglich ist.

11.4 Verjährung

Bei Haftung aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschaden oder nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Andernfalls unterliegen alle Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Anspruchstellers bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung einer Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruchssteller Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis von der Pflichtverletzung der anderen Partei hat. Sie beginnt jedoch spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Anspruch entstanden ist.

12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Schutz der vertraulichen Informationen
12.1.1 Die Empfangspartei darf vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei nur zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen oder - soweit erforderlich - zur Nutzung vertraglicher Dienstleistungen verwenden.
12.1.2 "Vertrauliche Informationen" sind Informationen im Sinne des Satzes 2, die von einer Partei ("Offenlegende Partei") gegenüber der anderen Partei ("Empfangspartei") offenbart oder der Empfangspartei im Verlauf des Projekts anderweitig bekannt werden, unabhängig davon, ob sie direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder durch Anzeige von Gegenständen vor oder nach der Unterzeichnung des Vertrags offenbart wurden, und ob sie ein Gegenstand geistigen Eigentums sind oder nicht. Vertrauliche Informationen umfassen (i) Preise und Bedingungen unter diesem Vertrag, Marketingstrategien, Finanzinformationen oder Projektionen, Verkaufsschätzungen und Geschäftspläne, (ii) Pläne für Produkte oder Dienstleistungen, (iii) Erfindungen, neue Designs, Prozesse, Formeln oder Technologien, (iv) laufende Arbeiten, Quellcode, (v) alle anderen Informationen, die als vertrauliche Informationen gekennzeichnet oder offensichtlich als vertrauliche Informationen der Offenlegenden-Partei erkennbar sind.
12.1.3 Vertrauliche Informationen umfassen jedoch keine Informationen, die die Empfangspartei nachweisen kann (i) öffentlich bekannt waren und allgemein zugänglich waren, bevor sie von der Offenlegenden Partei offengelegt wurden, (ii) öffentlich bekannt und allgemein zugänglich werden, nachdem die Offenlegende Partei sie gegenüber der Empfangspartei offenbart hat, ohne dass die Empfangspartei etwas tut oder unterlässt, (iii) sich bereits im Besitz der Empfangspartei befanden, als die Offenlegende Partei sie offenbart hat, (iv) die die Empfangspartei von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltung erlangt hat, oder (v) die von der Empfangspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne auf die vertraulichen Informationen der Offenlegenden Partei Bezug zu nehmen oder zu verwenden.
12.1.4 Wenn vertrauliche Informationen aufgrund einer Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen, gibt die Empfangspartei nur die notwendigen vertraulichen Informationen preis, die erforderlich sind, um die Verpflichtung zu erfüllen, und benachrichtigt unverzüglich die Offenlegende-Partei, soweit gesetzlich zulässig. Die Parteien unterstützen sich gegenseitig, soweit gesetzlich möglich, bei der Vermeidung einer Offenlegung.
12.1.5 Die Empfangspartei behandelt alle vertraulichen Informationen streng vertraulich und trifft angemessene Maßnahmen, um sie zu schützen, jedoch nicht weniger als die Maßnahmen, die sie zum Schutz ihrer eigenen vertraulichen Informationen trifft. Die Empfangspartei darf keine vertraulichen Informationen, die sie erhalten hat, an Dritte weitergeben (sofern nicht anderweitig im Vertrag vorgesehen). Jede Partei ist für jede Vertragsverletzung durch ihre Geschäftsführer, Führungskräfte, Mitarbeiter, Vertreter oder Bevollmächtigte selbst verantwortlich, unabhängig davon, ob die jeweiligen Vertreter autorisiert waren, solche Informationen gemäß diesem Vertrag zu erhalten.
12.2 Datenschutz
Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, die geltenden Vorschriften des Datenschutzrechts einzuhalten. Fällt die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen durch Beam in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung, gilt die Datenverarbeitungsvereinbarung („DPA”).
12.3 Bezeichnung als Kooperationspartner
Die Parteien dürfen die andere Partei in der Presse, in Produktbroschüren, Finanzberichten, auf ihren jeweiligen Websites und in Informationsmaterialien nennen und darauf hinweisen, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder bestand. Beide Parteien können diese Berechtigung jederzeit schriftlich gegenüber der anderen Partei widerrufen.
  1. Vertragslaufzeit und Folgen der Beendigung
13.1 Der Vertrag läuft über den im Vertragsformular angegebenen Zeitraum.
13.2 Es gelten die im Vertragsformular angegebenen Kündigungsfristen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13.3 Kündigungserklärungen können schriftlich oder per E-Mail abgegeben werden.
13.4 In allen Fällen der Beendigung des Vertrags - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung und den Zugang zur Anwendung unverzüglich einzustellen.
13.5 Bis zum Ende des Vertrags hat der Kunde die Möglichkeit, die in der Anwendung gespeicherten Kundendaten in einem Standardformat zu exportieren. Nach Vertragsende löscht Beam die in der Anwendung verbliebenen Daten des Kunden, es sei denn, ihre Aufbewahrung ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder zu Beweiszwecken erforderlich.
13.6 Sollte das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aus welchem Rechtsgrund auch immer enden, gelten diejenigen Bestimmungen weiter, deren Bedeutung und Zweck eine Anwendung auch nach Beendigung der gegenseitigen Erfüllungspflichten rechtfertigen. Dazu gehören insbesondere die folgenden Regelungsbereiche dieser AGB, Bestimmungen zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz, Bestimmungen zur Haftung, Bestimmungen zur Vergütung und Abrechnung bis zur vollständigen Begleichung ausstehender Vergütung, Schlussbestimmungen.
  1. Schlussbestimmungen
14.1 Änderungen der AGB: Änderungen dieser AGB werden dem Kunden mindestens zwei Monate vor ihrem vorgeschlagenen Inkrafttreten in Textform angeboten. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er nicht vor dem vorgeschlagenen Inkrafttreten der Änderungen schriftlich seine Ablehnung bekannt gibt. Beam wird in der Mitteilung auf diesen Zustimmungsmechanismus hinweisen. Eine Änderung der Vergütung oder andere wirtschaftliche Vereinbarungen aus dem Vertragsformular kann nicht über eine Änderung dieser AGB herbeigeführt werden.
14.2 Schriftform: Mit Ausnahme von Einzelvereinbarungen müssen alle für den Vertrag relevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Rechten, zur Begründung, Änderung oder Beendigung eines Rechtsverhältnisses sowie Zahlungsaufforderungen und Fristsetzungen schriftlich erfolgen, es sei denn, in diesen AGB ist etwas anderes vorgesehen. Die Schriftform gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform kann auch durch Briefwechsel oder durch elektronisch übermittelte Unterschriften (Fax, Übermittlung von gescannten Unterschriften per E-Mail) erfüllt werden.
14.3 Abtretung: Ohne Zustimmung von Beam darf der Kunde den Vertrag oder einzelne vertragliche Rechte oder Verpflichtungen nicht an Dritte abtreten oder übertragen. Satz 1 gilt nicht für Geldforderungen. Beam kann den Vertrag an ein verbundenes Unternehmen von Beam gemäß §§ 15 ff. AktG oder im Rahmen eines Unternehmensverkaufs, bei dem die wesentlichen Vermögenswerte des Unternehmens an einen Käufer übertragen werden sollen, abtreten.
14.4 Salvatorische Klausel: Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags aus irgendeinem Grund unwirksam sein oder werden oder sollten Lücken in diesem Vertrag vorhanden sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags unberührt.
14.5 Rechtswahl und Gerichtsstand: Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Bestimmungen des Kollisionsrechts finden keine Anwendung. Die Gerichte in Berlin haben die ausschließliche Zuständigkeit.‍